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BFH·XI B 104/10·01.06.2011

Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei feststehender inländischer Ansässigkeit des leistenden Unternehmers

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen FG wurde nicht zur Zulassung angenommen. Das FG hatte festgestellt, dass die Leistung durch eine inländische Zweigniederlassung erbracht wurde und deshalb die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger überging. Der BFH hält daran fest, dass bei objektiv feststehender inländischer Ansässigkeit des Leistenden die Steuerschuld des Leistungsempfängers entfällt, unabhängig von dessen etwaigen subjektiven Zweifeln.

Ausgang: Revision nicht zur Zulassung angenommen; Bestätigung, dass bei objektiv feststehender inländischer Ansässigkeit des Leistenden keine Steuerschuld des Leistungsempfängers entsteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG tritt nur ein, wenn der leistende Unternehmer objektiv nicht im Inland ansässig ist.

2

Objektive Feststellungen zur inländischen Ansässigkeit des leistenden Unternehmens schließen die Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, auch wenn dieser subjektive Zweifel hat oder hätte haben müssen.

3

Die in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG enthaltene Zweifelsregelung ist nicht anwendbar, wenn die inländische Ansässigkeit des Leistenden feststeht.

4

Bei der Zulassungsentscheidung zur Revision liegt keine Divergenz zur früheren BFH-Rechtsprechung vor, wenn die angeführten Leitsätze mit bisherigen Entscheidungen im Einklang stehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 116 Abs 5 S 2 FGO§ 13b Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005§ 13b Abs 4 S 3 UStG 2005§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2010, Az: 5 K 65/08, Urteil

Leitsatz

NV: Der im Inland ansässige Leistungsempfänger schuldet die Steuer für eine Leistung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland nicht, wenn objektiv feststeht, dass diese Leistung von dessen inländischer Zweigniederlassung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger subjektive Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen.

Gründe

1

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.

2

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist das Finanzgericht (FG) nicht von dem BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84 (BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095) abgewichen.

3

Das FG ging aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), der auf ihren Briefbögen verwendeten Anschrift und ihrer inländischen Kontoverbindung von einer inländischen Zweigniederlassung in den Streitjahren 2005 und 2006 aus. Die Steuerschuldnerschaft sei nicht auf die Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen übergegangen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) seien nicht erfüllt. Für eine Anwendung der Zweifelsregelung in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG bestehe danach kein Raum.

4

Der BFH hat in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, die zu § 51 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980, der weitgehend ähnlichen Vorgängervorschrift von § 13b UStG, ergangen ist, --wie die Klägerin zutreffend darstellt-- unter II.1.b der Gründe ausgeführt:

5

"Wenn es zweifelhaft ist, ob der Leistungsempfänger Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer erhalten hat, haftet er, falls er zur Einbehaltung und Abführung der ihm berechneten Umsatzsteuer verpflichtet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger an der Ansässigkeit des Unternehmers im Erhebungsgebiet oder an seiner Ansässigkeit außerhalb des Erhebungsgebiets zweifelt. In beiden Fällen ist für den Leistungsempfänger unklar, ob der in den Leistungsaustausch einbezogene Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist, weshalb seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht eingreift."

6

Die von der Klägerin zitierte Textpassage muss aber im Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Sätzen gesehen werden. Diese lauten folgendermaßen: "Wie der Senat in dem Beschluss in BFHE 143, 169 entschieden hat, haftet der Leistungsempfänger indessen nach dem eindeutigen Wortsinn der Ermächtigung nur für die Steuer, die auf Umsätze eines (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers entfällt. Die Haftung besteht somit nicht, wenn der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig ist."

7

Steht also --so im Streitfall nach Überzeugung des FG-- fest, dass der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig war, kommt eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2011 XI B 47/10, BFH/NV 2011, 1035, m.w.N.).