BFH als "Gericht der Hauptsache" im AdV-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden gestützt auf § 35b GewStG. Streitpunkt war, ob der BFH als "Gericht der Hauptsache" zuständig ist, wenn nur der in § 35b genannten weitere Bescheid angefochten ist. Der BFH bejaht dies und gewährt die Aussetzung teilweise; Anträge zur Einkommensteuer 1992 sind unzulässig, da diese auf 0 herabgesetzt wurde.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide überwiegend stattgegeben; Antrag zur Einkommensteuer 1992 als unzulässig verworfen (Herabsetzung auf 0).
Abstrakte Rechtssätze
§ 35b GewStG ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der in § 35b genannten weitere Bescheid (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid) angefochten ist.
Ist bei einem Gericht ein Hauptsacheverfahren wegen des in § 35b GewStG genannten weiteren Bescheids anhängig, steht diesem Gericht auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids als "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu.
Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung setzt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraus.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit aus dem angefochtenen Bescheid keine Vollziehung droht (z. B. bei Herabsetzung der Steuer auf 0).
Leitsatz
1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde.
2. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.
Gründe
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit für die Entscheidung zuständig, als sie die Gewerbesteuermessbescheide betrifft.
Zwar ist insoweit weder ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig noch ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Aus der Regelung des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), die nach ständiger Gerichts- und Verwaltungspraxis eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann ermöglicht, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift genannte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1977 IV B 72/74, BFHE 121, 289, BStBl II 1977, 367; R 1.7 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009), folgt aber zugleich die instanzielle Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids anhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 I S 1/00, BFH/NV 2000, 1350).
Die vom III. Senat des BFH für derartige Fälle ergänzend geforderte Voraussetzung, dass auch ein Aussetzungsverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids beim BFH anhängig sein müsse (so BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2002 III S 5/02, BFH/NV 2003, 492, unter II.2.b), ist im Streitfall erfüllt.
2. Der Antrag ist mangels Beschwer unzulässig, soweit er die Einkommensteuer 1992 betrifft. Mit dem vom Antragsteller bezeichneten geänderten Bescheid vom 30. Juli 2013 ist die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM herabgesetzt worden. Aus diesem Bescheid droht dem Antragsteller keine Vollziehung.
3. Im Übrigen sind die Anträge begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 5. Februar 2014 im Verfahren X B 138/13.
4. Die im Verfahren X S 49/13 nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Kostenentscheidung im Verfahren X S 56/13 beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.