Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte während der Anhängigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§69 FGO). Der BFH lehnte den AdV-Antrag ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nur bei ernstlicher Aussicht auf Zulassung der Revision und Aufhebung des Bescheids bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, das FG-Urteil dadurch rechtskräftig und der Bescheid unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH abgewiesen; NZB zurückgewiesen, Urteil rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Bei während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§69 FGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, wird das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig und der zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar (§116 Abs. 5 Satz 3 FGO).
Die Rechtskraft des FG-Urteils schließt den Erfolg eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist und er damit Gericht der Hauptsache geworden ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
NV: Wird der AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (ständige BFH-Rspr.) .
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 24. April 2012 hat das Finanzgericht (FG) in der Rechtssache … die Klage des Antragstellers insoweit abgewiesen, als er sich dagegen gewandt hat, dass er im Jahr 2002 die immateriellen Wirtschaftsgüter "Vertreterrechte" seinem Einzelunternehmen K+S entnommen und verdeckt in die von ihm beherrschte GmbH K+V GmbH eingelegt habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 99/12 anhängig.
Der Antragsteller beantragte beim FG mit Schreiben vom 29. Juni 2012 gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV), der Antrag wurde vom FG mit Beschluss vom 9. August 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).
2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden.
3. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).