Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr nicht unangemessen - Keine Einbeziehung der Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Finanzamt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen angeblich überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Das FG-Verfahren lief seit 2011; das Gericht hält eine Laufzeit von unter einem Jahr für nicht per se unangemessen. Eine Entschädigung nach §198 GVG setzt ein Gerichtsverfahren voraus; eine Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Finanzamt bleibt unberücksichtigt. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; Gebühren wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage als unbegründet abgewiesen; Entschädigung wegen Verwaltungsverzögerung nicht zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG setzt voraus, dass die beanstandete Verzögerung ein ‚Gerichtsverfahren‘ im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG betrifft; behördliche Verwaltungsverfahren sind nicht erfasst.
Für finanzgerichtliche Verfahren, die keine Eilverfahren sind, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Laufzeit von weniger als einem Jahr grundsätzlich als unangemessen i.S.d. §§ 198 ff. GVG anzusehen ist.
Soweit es für behördliche Verfahren eigene Rechtsbehelfe gibt (z.B. Untätigkeitseinspruch, Untätigkeitsklage), war die Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren vom Gesetzgeber ausgeschlossen und rechtfertigt keine Entschädigungsklage.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO); für ein Verfahren zur Bewilligung von PKH besteht kein Gebührentatbestand, sodass keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
1. NV: Die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S.d. § 198 GVG anzusehen sein könnte .
2. NV: Auf die Dauer des beim FA geführten Verwaltungsverfahrens kann eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG nicht gestützt werden, da diese Vorschrift nicht für behördliche Verfahren gilt und für den Steuerpflichtigen bei überlangen Verwaltungsverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt des Untätigkeitseinspruchs und der Untätigkeitsklage bestehen .
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
1. Aus der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass der Antragsteller die angebliche Verzögerung in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren rügt, das --ausweislich des Aktenzeichens-- erst seit dem Jahr 2011 beim Finanzgericht anhängig ist. Es wird aber --soweit ersichtlich-- weder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch in der Literatur vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S. der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sein könnte (vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2175).
2. Soweit der Antragsteller rügt, die Bearbeitungsdauer des FA für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 sei zu lang, kann dies nicht Gegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst. Die in § 199 GVG für strafrechtliche Ermittlungsverfahren --auch soweit diese von einer Finanzbehörde geführt werden-- enthaltene Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig.
Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.
3. Gerichtsgebühren sind für das Verfahren wegen Bewilligung von PKH in Ermangelung eines Gebührentatbestands nicht zu erheben.