Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt PKH beim BFH für die bereits abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeinstanz. Fraglich ist, ob Prozesskostenhilfe rückwirkend für eine beendete Instanz gewährt werden kann. Der BFH verneint dies, da PKH für jeden Rechtszug gesondert wirkt und grundsätzlich nur für die Zukunft gewährt wird; eine Ausnahme gilt nur, wenn der Antrag noch während des laufenden Verfahrens eingegangen ist. Der Antrag wird abgelehnt; keine Kostenfestsetzung erfolgt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeinstanz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft; eine rückwirkende Bewilligung für eine bereits abgeschlossene Instanz ist ausgeschlossen (§ 142 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung besteht, wenn der PKH-Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt wurde und das Gericht darüber nicht mehr entschieden hat.
Die Auslegung des PKH-Antrags richtet sich nach seinem klaren Wortlaut und den ausdrücklich genannten Bezügen; ein Antrag, der ausschließlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann nicht ohne weiteres auf ein nachfolgendes, noch anhängiges Verfahren erstreckt werden.
Fehlt ein Gebührentatbestand nach dem Kostenverzeichnis zum GKG, sind keine Gerichtskosten zu erheben; Kosten des Gegners werden nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet.
Leitsatz
NV: Auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Erfolg hatte und zur Zurückverweisung der Sache an das FG geführt hat, kann auf einen erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellten PKH-Antrag keine PKH für die abgeschlossene Rechtsmittelinstanz mehr gewährt werden .
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I. Der erkennende Senat hat auf die am 15. Februar 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20. November 2013 ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das FG zurückverwiesen. Dort ist sie im zweiten Rechtsgang noch anhängig. Am 22. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) "wegen Nichtzulassung der Revision" unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg, weil das gerichtliche Verfahren in der Instanz, auf die der Antrag sich bezieht, im Zeitpunkt seines Eingangs bereits abgeschlossen war.
Die Bewilligung von PKH erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Deshalb kann auf einen nach Beendigung der Instanz eingereichten Antrag PKH nicht mehr bewilligt werden. Der Abschluss der Instanz steht der PKH-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber nicht entschieden hat (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1.b; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz 2b).
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine rückwirkende PKH-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend aus, weil der PKH-Antrag erstmals lange nach Abschluss des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.
Der PKH-Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf das noch anhängige Klageverfahren im zweiten Rechtszug bezieht. Einer solchen Auslegung des von einem Prozessbevollmächtigten gestellten Antrags steht sein klarer Wortlaut sowie die Bezugnahme (ausschließlich) auf das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung entgegen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).