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BFH·X R 63/04·18.05.2011

Betriebsveräußerung zum 31. März 1999 - Anwendung des halben Steuersatzes

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Revisionsverfahren zu einer Streitfrage der Betriebsveräußerung zum 31.03.1999 haben die Beteiligten die Hauptsache einvernehmlich erledigt, nachdem das Finanzamt den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert. Wegen der Erledigung ist das angefochtene Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. Der Senat entscheidet daher nur noch über die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 138 Abs. 2 S. 1 FGO.

Ausgang: Streit in der Sache durch Änderung des Bescheids erledigt; Senat entscheidet nur noch über die Kosten nach § 138 Abs. 2 FGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt und der angefochtene Bescheid geändert, wird das angefochtene Urteil in der Sache gegenstandslos.

2

Erfolgt die Erledigung erst im Revisionsverfahren, beschränkt sich die Zuständigkeit des Revisionsgerichts regelmäßig darauf, über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO getroffen werden, wenn das Finanzamt den angefochtenen Bescheid antragsgemäß ändert.

4

Die Änderung des Bescheids durch die Finanzbehörde kann das Interesse an einer materiellen Fortführung des Rechtsstreits entfallen lassen, sodass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 16 EStG 1997§ 34 EStG 1997§ 138 FGO§ 17 EStG§ 23 EStG§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 30. Juni 2004, Az: 8 K 4932/01, Urteil

Leitsatz

NV: Nach Erledigung der Hauptsache (nach Abhilfe durch das Finanzamt im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 07. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976, zu § 17 EStG, und 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959, zu § 23 EStG) ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Gründe

1

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.