Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache im Revisionsverfahren für erledigt; der Senat hatte damit nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO). Das angefochtene Urteil wurde insoweit gegenstandslos. Dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten entsprechend übte das Gericht sein billiges Ermessen aus und hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, da die Vereinbarung dem Verfahrensrecht nicht widersprach.
Ausgang: Dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten zur Aufhebung der Kosten gegeneinander wurde entsprochen; Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO entsprechend getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten im Revisionsverfahren die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, wird das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung für die erklärende Partei gegenstandslos.
Nach Erledigung der Hauptsache hat das Revisionsgericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).
Die Verteilung der Kosten kann im billigen Ermessen des Gerichts erfolgen; einem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten über die Kostenverteilung ist in aller Regel zu folgen, sofern er dem Verfahrensrecht nicht widerspricht.
Das Gericht kann bei einvernehmlicher Erledigung die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufheben, wenn dies dem billigen Ermessen entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2008, Az: 7 K 1674/04, Urteil
Gründe
1. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden, soweit es die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Es entspricht vorliegend gemäß dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit dieser die Klägerin betrifft. Einer Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens ist in aller Regel zu folgen, sofern diese --wie hier-- dem Verfahrensrecht nicht widerspricht (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 V R 57/03, BFH/NV 2006, 1121).