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BFH·X E 12/17·30.11.2017

Erinnerung - Festgebühr für zwei Beschwerden

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer wandte sich gegen eine Kostenrechnung des BFH, in der die Festgebühr nach Nr. 6502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zweimal angesetzt wurde. Streitgegenstand war, ob zwei inhaltlich getrennte Beschwerden, die äußerlich in einem Schriftsatz zusammengefasst waren, gebührenrechtlich jeweils eine Festgebühr auslösen. Der BFH wies die Erinnerung zurück: Die Kostengrundentscheidung ist rechtmäßig und der doppelte Ansatz der Festgebühr zulässig, weil es sich um sachlich unabhängige Beschwerden handelte. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH wegen zutreffendem doppelten Ansatz der Festgebühr nach Nr. 6502 GKG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für mehrere nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtige Beschwerden, die lediglich äußerlich in einem Beschwerdeschriftsatz und in einer Beschwerdeentscheidung zusammengefasst sind, fällt die Festgebühr jeweils an.

2

Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG begründet eine streitwertunabhängige Festgebühr, die bei sachlich selbständigen Beschwerden auch mehrfach angesetzt werden kann.

3

Beschwerden, die in ihrer sachlichen Grundlage voneinander unabhängig sind und getrennt hätten eingelegt, registriert und entschieden werden können, sind gebührenrechtlich selbständig zu behandeln.

4

Die Kostengrundentscheidung der Vorinstanz ist bindend, soweit sie keine Rechtsfehler aufweist; mit der Entscheidung über die Erinnerung sind Anträge nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 66 Abs 6 GKG§ 66 Abs 7 S 2 GKG§ 66 Abs 8 GKG§ 3 Abs 2 GKG§ Anl 1 Nr 6502 GKG§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

nachgehend BFH, 28. Februar 2018, Az: X S 1/18, Beschluss

Leitsatz

NV: Für mehrere nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtige Beschwerden, die lediglich äußerlich in einem Beschwerdeschriftsatz und in einer Beschwerdeentscheidung zusammengefasst sind, fällt die Festgebühr mehrfach an .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

1

Mit Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge durch das Finanzgericht als unzulässig seinerseits als unzulässig verworfen, die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Erinnerungsführer insgesamt 120 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag kam durch den zweimaligen Ansatz der Festgebühr von 60 € nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zustande. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und unter Bezugnahme auf weitere Verfahren, die noch beim BFH anhängig sind, beantragt, die Vollziehung auszusetzen und von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenrechnung einstweilen abzusehen. Er hat die Erinnerung nicht begründet. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

2

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

3

a) Der Senatsbeschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat ausgesprochen, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese Kostengrundentscheidung ist bindend, lässt im Übrigen auch keine Rechtsfehler erkennen.

4

b) Die Kostenstelle hat die Kosten auch in zutreffender Höhe angesetzt. Nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 60 € erhoben. Sowohl die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge als auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Akteneinsicht sind derartige, anderweit nicht genannte Beschwerden, für die auch keine Gebührenfreiheit besteht. Zutreffend ist schließlich auch der doppelte Ansatz der Gebühr. Es handelte sich um zwei sachlich voneinander unabhängige Beschwerden, die auch getrennt hätten eingelegt, registriert und entschieden werden können. Da es sich bei der Gebühr von 60 € um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt, ist der ggf. mehrfache Ansatz im Falle der Beschwerdenhäufung auch sachgerecht (ebenso wohl Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., KV, Rn 1 zu KV 6500-6502, Rn 3 "Mehrere Beschwerden" zu KV 1812, Rn 8 zu KV 1810; für die insoweit gleichlautenden Gebührentatbestände im Zivilrecht Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rz 60: gebührenrechtliche Selbständigkeit der Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen, auch in derselben Sache).

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2. Mit der Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, erledigt.

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3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).