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BFH·X B 27/11·21.11.2012

Ergänzung und Berichtigung eines BFH-Beschlusses

VerfahrensrechtVerfahrensrecht (Finanzgerichtsordnung)KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Tatbestandsergänzung und -berichtigung hinsichtlich einer Passage in einem BFH‑Beschluss, der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit solcher Korrekturen. Es entschied, der Antrag sei unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, weil gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die §§108,109 FGO dienen der Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen; die Entscheidung ist kostenfrei, da sie zum Hauptverfahren gehört.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsergänzung/-berichtigung als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzinteresse; Beschluss kostenfrei (gehört zum Hauptverfahren).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist eine Tatbestandsberichtigung oder -ergänzung nicht möglich, wenn kein Rechtsmittel gegen den Beschluss gegeben ist.

2

§ 108 FGO ist dem Grunde nach auf Beschlüsse anwendbar, dient aber der Schaffung der Grundlagen für Rechtsmittelentscheidungen; fehlt das Rechtsmittel, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

3

§ 109 FGO (Urteilsergänzung) verfolgt denselben Zweck wie § 108 FGO; ein Ergänzungsantrag ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welches bei der Entscheidung übergangen worden sein soll.

4

Entscheidungen über Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung gehören zum Hauptverfahren und ergehen kostenfrei.

Relevante Normen
§ 108 FGO§ 109 FGO§ 113 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 30. August 2012, Az: X B 27/11, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist.

2. NV: Das Verfahren betreffend die Tatbestandsergänzung und die Tatbestandsberichtigung gehört zum Hauptverfahren. Der Beschluss hierüber ergeht kostenfrei.

Tatbestand

1

I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

2

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

Entscheidungsgründe

3

II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

4

a) § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.

5

b) § 109 FGO, der die nachträgliche Urteilsergänzung regelt, hat denselben Zweck. Im Übrigen lässt der Antrag nicht erkennen, welcher Antrag bei der Entscheidung übergangen worden sein soll. Eine Kostenentscheidung wurde getroffen.

6

2. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.