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BFH·X B 20/11·10.03.2011

Kein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei Einlegung einer "sofortigen Beschwerde" gegen FG-Beschluss

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen einen Beschluss des Finanzgerichts eine "sofortige Beschwerde" ein, die das FG an den BFH vorlegte. Nach Mitteilung des Antragstellers zog er die Beschwerde formal zurück; das Verfahren wurde eingestellt. Der BFH entschied, dass wegen der Einlegung der Beschwerde ein Absehen von Gerichtskosten nach §21 Abs.1 GKG nicht möglich ist, da die Eingabe als Beschwerde i.S. von §128 FGO zu werten war und das FG verfahrensrechtlich nicht selbst hätte abhelfen können.

Ausgang: Verfahren nach formaler Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Gerichtskosten festgesetzt und Verzicht nach §21 Abs.1 GKG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach §21 Abs.1 Satz1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss eine als "sofortige Beschwerde" eingelegte Eingabe wirksam ein Rechtsmittel im Sinne der FGO begründet.

2

Eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen einen nicht urteilsähnlichen Beschluss des Finanzgerichts ist als Beschwerde i.S. von §128 Abs.1 und 3 FGO zu werten.

3

Das Finanzgericht ist bei Vorliegen einer solchen Beschwerde verfahrensrechtlich gehindert, dem Rechtsmittel selbst abzuhelfen; es hat die Beschwerde unverzüglich dem BFH vorzulegen.

4

Bei Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren nach §125 Abs.1 FGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der FGO, soweit ein Absehen nach §21 GKG nicht greift.

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Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unterliegt den Voraussetzungen des §69 Abs.6 Satz2 FGO; wird er ohne schlüssig dargelegte veränderte Umstände gestellt, ist er unzulässig und kostenpflichtig.

Relevante Normen
§ 69 Abs 6 FGO§ 128 FGO§ 21 Abs 1 S 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 128 Abs. 1 FGO§ 128 Abs. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 26. Januar 2011, Az: 10 V 21/11 A (E,G,U), Beschluss

Leitsatz

NV: Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt wird .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Einkommensteuer 1999 bis 2001, 2005 und 2006, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001, 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001) abgelehnt. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hat es hingewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit an das FG gerichtetem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die das FG mit Schreiben vom 3. Februar 2011 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 hat die Geschäftsstelle des beschließenden Senats den Antragsteller auf die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auf den Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) und auf die Möglichkeit der Rücknahme der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Februar 2011 mitgeteilt, er habe weder den BFH angerufen noch dies beabsichtigt. Ihm seien der Vertretungszwang vor dem BFH und die Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bekannt. Das FG hätte seine Beschwerde nicht an den BFH weiterleiten dürfen. Er halte die Beschwerde inhaltlich aufrecht, nehme sie jedoch formal zurück. Da er beim BFH kein Rechtsmittel eingelegt habe, dürften dort auch keine Gerichtskosten anfallen.

Entscheidungsgründe

2

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend).

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten konnte nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen werden. Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten u.a. dann abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Abweichend von der Auffassung des Antragstellers hat das FG die Sache aber nicht falsch behandelt. Der Antragsteller hat gegen den FG-Beschluss vom 26. Januar 2011 ausdrücklich "sofortige Beschwerde" erhoben. Dieses Rechtsmittel war als Beschwerde i.S. von § 128 Abs. 1 und 3 FGO zu werten, da nur auf diese Weise Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, angefochten werden können. In solchen Fällen sind die Gerichte verpflichtet, das Rechtsmittel --wie hier geschehen-- umgehend dem BFH vorzulegen. Das FG ist verfahrensrechtlich gehindert, einem solchen Rechtsmittel selbst abzuhelfen.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dann Gerichtskosten (beim FG) angefallen wären, wenn das FG das Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 2011 nicht als Beschwerde, sondern als erneuten Antrag auf AdV gewertet hätte. Da nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ein erneuter Antrag auf AdV nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden kann und der Antragsteller solche nicht schlüssig dargelegt hat, hätte der Antrag --kostenpflichtig-- als unzulässig verworfen werden müssen.