Themis
Anmelden
BFH·X B 183/12·14.05.2013

Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtSteuerverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BFH hat die Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zeitreihenvergleich als geeignete Schätzungsmethode für Besteuerungsgrundlagen dient. Das Verfahren wurde ohne Entscheidung in der Sache an den BFH zugelassen; die Rechtsfrage bedarf höchstrichterlicher Klärung.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen; materielle Rechtsfrage zur Eignung des Zeitreihenvergleichs offen gelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist, kann der höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

3

Der BFH kann Verfahren gemäß §116 Abs. 5 Satz 2 FGO in Teilen ohne nähere Begründung entscheiden, wenn das Gesetz dies erlaubt.

4

Die Zulassung der Revision entzieht die materielle Rechtsfrage der Vorinstanz der höchstrichterlichen Entscheidung, ohne dass dadurch bereits eine inhaltliche Bewertung erfolgt.

Relevante Normen
§ 162 AO§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 26. Juli 2012, Az: 4 K 2071/09 E,U, Urteil

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sogenannte "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

Gründe

1

1. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

2

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.