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BFH·X B 158/21·25.05.2022

Zeitpunkt des Eingangs eines über das beA übermittelten Schriftsatzes

VerfahrensrechtElektronischer RechtsverkehrFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger übermittelte die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde per beA; das Prüfprotokoll weist die Speicherung auf dem BFH-Server jedoch erst am 11.02.2022, 00:00:12 aus, somit nach Ablauf der Frist. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Speicherung auf dem gerichtlichen Empfangsserver; eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und ist nicht begründet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen verspäteter Beschwerdebegründung (Eingang auf Gerichtserver nach Fristende); Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein über das besondere Anwaltspostfach (beA) übermitteltes elektronisches Dokument gilt gemäß § 52a Abs. 5 FGO als bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (Empfänger‑Intermediär/Server) gespeichert ist.

2

Für die Bestimmung des Eingangszeitpunkts ist der automatisierte Prüf‑ und Transfervermerk des Gerichtservers maßgeblich; eine spätere Weiterleitung an interne Client‑Rechner oder ein Ausdruck sind hierfür ohne Bedeutung.

3

Rechtsanwälte sind nach §§ 52d, 52a FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze elektronisch zu übermitteln; die Erfüllung dieser Übermittlungspflicht ändert nichts daran, dass die Frist erst mit der Speicherung auf dem Gerichtserver gewahrt ist.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO erfordert einen gesonderten, rechtzeitig gestellten Antrag und die substantiierten Darlegungen, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist; geringfügige Überschreitungen ohne Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 52a Abs 2 S 1 FGO§ 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO§ 52a Abs 5 S 1 FGO§ 52d S 1 FGO§ 116 Abs 3 S 4 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2021, Az: 2 K 195/21, Urteil

Leitsatz

NV: Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gemäß § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz --vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (vgl. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; Anschluss an BGH-Entscheidung vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201, Rz 18).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2021 - 2 K 195/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Fristverlängerung bis zum 10.02.2022 gewährt worden. Die auf jenen Tag datierte Beschwerdebegründung übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Klägers als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Der automatisiert erstellte Prüf- und Transfervermerk vom 11.02.2022 weist aus, dass das Dokument am 11.02.2022 um "00:00:12" (Stunden:Minuten:Sekunden) auf dem Server des Bundesfinanzhofs (BFH) eingegangen ist.

2

Die Senatsgeschäftsstelle wies die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 25.02.2022 zugestellten Schreiben vom 15.02.2022 auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung hin. Eine Stellungnahme hierzu blieb aus.

Entscheidungsgründe

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

1. Der Kläger hat seine Beschwerde nicht innerhalb der von der Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlängerten Frist begründet. Die Begründung ging erst am 11.02.2022 und damit verfristet beim BFH ein.

5

a) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren als Rechtsanwälte nach § 121 Satz 1, § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und somit einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne der Norm als elektronisches Dokument zu übersenden (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 52d FGO Art. 6 Nr. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Dieser Pflicht sind die Prozessbevollmächtigten nachgekommen, indem sie die Beschwerdebegründung als PDF-Dokument über das für den sachbearbeitenden Sozius, Rechtsanwalt X, eingerichtete beA (§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--) an die elektronische Poststelle des BFH übermittelt haben (§ 52a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO).

6

b) Die auf diese Weise übermittelte Beschwerdebegründung ist außerhalb der gesetzlichen Frist eingegangen.

7

aa) § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO bestimmt, dass ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

8

Nach der zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 130a Abs. 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein Eingang vor, wenn das Dokument auf dem für das Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist (Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2021, 2201, Rz 18). Unerheblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt das Dokument von dort aus an Client-Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt bzw. ausgedruckt wird (BGH-Entscheidungen in NJW 2021, 2201, Rz 18; vom 25.08.2020 - VI ZB 79/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2020, 1519, Rz 6 ff., sowie vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, Monatsschrift für Deutsches Recht 2020, 1272, Rz 12; ebenso Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130a Rz 14).

9

Diese Grundsätze hält der erkennende Senat --gerade wegen des identischen Gesetzeswortlauts-- auch für die Auslegung des § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO für zutreffend (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 14; gleiche Auffassung für Zwecke des ebenfalls wortlautidentischen § 55a Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55a VwGO Rz 94).

10

bb) Im Streitfall ist das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte elektronische Dokument ausweislich des Prüfprotokolls erst am 11.02.2022 um 00 Uhr 00 und 12 Sekunden auf dem Server des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs des BFH eingegangen und abgespeichert worden. Zweifel an der Richtigkeit der dort ausgewiesenen Uhrzeit bestehen für den Senat nicht.

11

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren. Trotz Hinweises der Senatsgeschäftsstelle sowohl auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung als auch auf die Vorschrift des § 56 FGO hat der Kläger keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat sieht trotz der zeitlich nur minimalen Fristüberschreitung von 13 Sekunden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne --einem diesem zuzurechnenden-- Verschulden verhindert waren, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Hierzu hätte der Kläger die konkreten Abläufe der Datenübermittlung im vorliegenden Einzelfall darlegen müssen.

12

3. Auf die vom Kläger vorgebrachten Revisionszulassungsgründe kommt es daher nicht mehr an.

13

4. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.