Klärungsfähige Rechtsfrage im Rahmen einer NZB - Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schätzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision mit der Frage, ob Finanzämter bei Schätzung verpflichtet sind, Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen zu schätzen. Der BFH verneint die Zulassung, weil die streitige Frage für das Finanzgericht nicht entscheidungserheblich war und somit nicht klärungsfähig ist. Das FG hatte die Nichtigkeit des Steuerbescheids auf Grund fehlender Willkür- oder Strafschätzung verneint; eine mögliche Schätzpflicht würde allenfalls Rechtswidrigkeit, nicht Nichtigkeit, bewirken.
Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen fehlender Klärungsfähigkeit und grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage klärungsfähig ist, richtet sich danach, ob sie für das Finanzgericht entscheidungserheblich war; entscheidungserheblich ist sie nur, wenn eine Aussage hierzu zur Begründung der Entscheidung des FG erforderlich war.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die bezeichnete Rechtsfrage hinreichend bestimmt und klärungsbedürftig ist.
Die Darlegungspflichten nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangen substantiierte, konkrete Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung des Zulassungsgrundes.
Die Unterlassung der Schätzung bestimmter Besteuerungsgrundlagen (z. B. Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen) führt gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids, begründet aber nicht deren Nichtigkeit, sofern keine willkürliche oder strafbegründende Schätzung vorliegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. Juli 2011, Az: 12 K 152/10, Urteil
Leitsatz
NV: Ob eine Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das FG entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Frage, ob die Finanzämter im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jedenfalls bei Selbstständigen und Freiberuflern verpflichtet seien, die Höhe von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zu schätzen, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und habe grundsätzliche Bedeutung.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
b) Dieses kann jedoch dahingestellt bleiben, da die von den Klägern formulierte Rechtsfrage im Streitfall nicht klärungsfähig wäre. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, m.w.N.). Diese Erforderlichkeit ist im Streitfall nicht gegeben.
c) Das FG hatte zu entscheiden, ob der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. März 2009 nichtig ist. Diese Frage hat das Gericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig verneint, weil eine Willkür- oder Strafschätzung durch das Finanzamt nicht erkennbar sei.
Die weiteren Ausführungen des FG zur möglichen Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ebenfalls Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen, zu schätzen, sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Sie haben keinerlei Bedeutung für die Feststellung, der Einkommensteuerbescheid 2007 sei bestandskräftig und nicht nichtig. Selbst wenn nämlich eine dementsprechende Verpflichtung des FA zur Schätzung der Vorsorgeaufwendungen gegeben gewesen wäre, hätte deren Nichtbeachtung lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Steuerbescheides zur Folge gehabt.