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BFH·VIII S 23/12·10.12.2012

AdV durch BFH nur bei instanzieller Zuständigkeit

SteuerrechtSteuerprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH stellte fest, dass er nicht instanziell zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) befugt ist, wenn das Finanzgericht als Gericht der Hauptsache zuständig bleibt (Einspruch noch beim Finanzamt). Der Antragsteller hatte die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Sache wurde gemäß § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Finanzgericht verwiesen. Das Finanzgericht ist auch für Entscheidungen über an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kosten zuständig.

Ausgang: Sache an das zuständige Finanzgericht wegen fehlender instanzieller Befugnis des BFH zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesfinanzhof ist nicht zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO ist.

2

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der bei Gericht gestellt wird, verbleibt in der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache, solange das dortige Verfahren (z.B. Einspruchsverfahren) noch anhängig ist.

3

Bei fehlender instanzieller Entscheidungsbefugnis ist die Sache nach § 70 FGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Finanzgericht zu verweisen.

4

Das Finanzgericht entscheidet im Fall einer Hauptsachenerledigung auch über die an die Hauptsachenerledigung anknüpfenden Kosten gemäß § 138 Abs. 2 FGO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 69 Abs 3 S 1 FGO§ 70 FGO§ 17a Abs 2 S 1 GVG§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 138 Abs. 2 FGO§ 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsatz

NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat .

Gründe

1

Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.

2

Das FA hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem FA-- anhängig ist.

3

In dieser Verfahrenskonstellation ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit instanziell nicht zur Entscheidung über die AdV befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012 im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn AdV durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.

4

Im vorliegenden Fall ist die Sache deshalb entsprechend § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu verweisen (BFH-Beschluss vom 12. November 1999 VII S 33/99, BFH/NV 2000, 474; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 4, m.w.N.), das bei noch anhängigem Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer des Antragstellers auch schon vor Klageerhebung zuständiges Gericht der Hauptsache für einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV ist.