Begründung durch Bezugnahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen BFH‑Beschluss zur Zuständigkeitsbestimmung. Streitpunkt war, ob die Bezugnahme des Senats auf einen begründeten Beschluss in einer Parallelsache das rechtliche Gehör verletzt. Der BFH verneint dies, weil die Verfahren rechtlich und tatsächlich gleichliegen und der Beschluss den Beteiligten bekannt war. Neue Einwände zur Verfahrensdauer sind unbeachtlich.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen BFH‑Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
In rechtlich und tatsächlich gleich gelagerten Verfahren verletzt die Bezugnahme eines Gerichts auf einen den Beteiligten bekannten, begründeten Beschluss in einer Parallelsache nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Vorbringen über angeblich überlange Verfahrensdauer oder eine behauptete Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen und ist für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO; die einschlägige Festgebühr des Kostenverzeichnisses zum GKG ist anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 27. August 2024, Az: VIII S 16/24, Beschluss
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2557/24, Nichtannahmebeschluss
Leitsatz
NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) zur Begründung seines Zuständigkeitsbestimmungsantrags zur Kenntnis genommen und erwogen. Zur Begründung des Beschlusses hat der Senat auf den Beschluss vom 27.08.2024 in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug genommen. Die Bezugnahme ist zulässig. Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Neues Vorbringen (angeblich überlange Verfahrensdauer, Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes) kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Es fällt eine Festgebühr von 66 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).