Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, das Urteil öffentlich zuzustellen, und erhob Beschwerde zum BFH. Zentral war die Frage, ob ein solcher Zustellungsbeschluss mit der Beschwerde nach §128 FGO angefochten werden kann. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §186 ZPO gegen die Bewilligung öffentlicher Zustellung keine Beschwerde zulässig ist und §53 Abs.2 FGO diese Regelung im finanzgerichtlichen Verfahren anwendet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss zur öffentlichen Zustellung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht ist nach den Regeln der ZPO keine Beschwerde gegeben.
Die Bezugnahme des §53 Abs.2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO führt dazu, dass die Unanfechtbarkeit der Bewilligung öffentlicher Zustellungen auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
§128 FGO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen des FG nur, soweit nicht ein anderes anzuwendendes Gesetz die Entscheidung als unanfechtbar bestimmt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §135 Abs.2 FGO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Mai 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss
Leitsatz
NV: Da gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ist und dies aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, kann ein solcher Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO angefochten werden .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.05.2019 - 13 K 41/19, die öffentliche Zustellung des Urteils anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist auch nicht gegeben, wenn die Entscheidung nach den Vorschriften eines anderen im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Gesetzes unanfechtbar ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 128 Rz 6). Dies ist für den vorliegend angefochtenen Beschluss des FG, dem Kläger und Beschwerdeführer das im Verfahren 13 K 41/19 ergangene Urteil vom 14.05.2019 öffentlich zuzustellen, der Fall.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist ein aufgrund mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung --ZPO-- (§ 53 Abs. 2 FGO). Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO und §§ 166 Abs. 2, 186 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Prozessgericht durch Beschluss.
Gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht ist eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 186 Rz 5). Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH zu öffentlichen Zustellungen vor der Änderung des § 53 Abs. 2 FGO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206), das zum 01.07.2002 in Kraft getreten ist, und die nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes durchgeführt wurden. Bei diesen handelte es sich ebenfalls nicht um beschwerdefähige "Entscheidungen" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.11.1990 - III B 300/90, BFH/NV 1991, 335).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.