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BFH·VIII R 8/18·23.11.2021

(Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften - Nur der amtliche Leitsatz ist zur Veröffentlichung bestimmt)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Feststellungsverfahren)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der BFH klärt, ob der Abgeltungsteuersatz des § 32d EStG bei Kapitalerträgen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausgeschlossen ist. Er entscheidet, dass eine solche Personengesellschaft als "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gilt. Weiter stellt der BFH fest, dass dies im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO getroffen werden kann. Ein Näheverhältnis ist gegeben, wenn eine Beteiligung dem Gläubiger die Durchsetzung seines Willens in der Gesellschafterversammlung ermöglicht.

Ausgang: BFH stellt Grundsätze zur Anwendbarkeit des Abgeltungsteuersatzes bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften fest und bestätigt die Möglichkeit einer Entscheidung im Feststellungsverfahren nach §180 AO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Gläubigerin von Kapitalerträgen ist, ist als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

2

Die Feststellung, dass gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge auf Ebene der Personengesellschaft nicht dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden.

3

Die Entscheidung über die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Gesellschaftsebene stellt eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung dar, die unabhängig von etwaigen Feststellungen der Gesellschafterebene getroffen werden kann.

4

Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt vor, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 39 Abs 2 Nr 2 AO§ 179 AO§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009§ 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009§ EStG VZ 2010

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Oktober 2017, Az: 8 K 3000/13, Urteil

Leitsatz

1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.

3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.