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BFH·VIII R 48/11·24.06.2014

(Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO nach Änderungsbescheid)

VerfahrensrechtSteuerprozessrechtFinanzgerichtsordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Revision liegt ein FG-Urteil zugrunde, das aufgrund eines später ergangenen Änderungsbescheids nicht mehr existierenden Bescheids aufzuheben ist. Da die Bescheidänderung den Sachstreit nicht berührt und kein weitergehender Antrag gestellt wurde, entscheidet der BFH gemäß §126a FGO durch Beschluss. Die Parteien wurden unterrichtet und hatten Stellungnahmemöglichkeit; die Revision wurde materiell als unbegründet angesehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO.

Ausgang: Revision materiell als unbegründet zurückgewiesen; FG-Urteil aufgehoben; Entscheidung durch Beschluss nach §126a FGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein FG-Urteil ist aufzuheben, wenn ihm ein durch einen Änderungsbescheid ersetzter Bescheid zugrunde liegt und der ursprüngliche Bescheid damit nicht mehr existiert.

2

Berührt ein Änderungsbescheid den Sachstreit nicht und stellt die Revision keinen weitergehenden Antrag, ist eine Zurückverweisung nach §127 FGO entbehrlich.

3

Der Senat kann nach §§121, 100 FGO in der Sache selbst entscheiden und nach §126a FGO die Revision durch Beschluss erledigen, wenn eine einhellige materielle Entscheidung möglich ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

4

Voraussetzung für die Entscheidung nach §126a FGO ist, dass die Beteiligten unterrichtet wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.2 FGO.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 100 FGO§ 121 FGO§ 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO§ 126a FGO§ 127 FGO§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. September 2011, Az: 5 K 332/06, Urteil

Leitsatz

NV: Ist ein FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt, kann der BFH unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss entscheiden.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem am 1. Dezember 2011 ein Änderungsbescheid ergangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom 11. April 2012 VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496; vom 6. August 2013 VIII R 11/10, BFH/NV 2014, 27, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

2

Da der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt wird und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) gemäß § 126a FGO. Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar --wie im Streitfall-- wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

3

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.