Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Festsetzung des Streitwerts; der BFH verwirft den Antrag als unzulässig. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung vorliegt. Der Senat betont, dass ein solches Bedürfnis regelmäßig fehlt, wenn sich der Streitwert aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ergibt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen mangels besonderen Rechtsschutzbedürfnisses; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig, wenn sich die Höhe des Streitwerts ohne Weiteres aus den Anträgen der Beteiligten ermitteln lässt.
Der Bundesfinanzhof verlangt die Darlegung von Umständen, die eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts rechtfertigen.
Der Senat kann das Verfahren als gerichtsgebührenfrei einstufen und entsprechend behandeln.
Gründe
Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 21. Januar 2003 VIII B 214/02, juris). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert folgt ohne Weiteres aus den Revisionsanträgen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.