(Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlusses als Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a EStG (jetzt § 20 Abs. 5 EStG))
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln zurückgenommen. Der Bundesfinanzhof stellt das Verfahren gemäß §§ 125, 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 FGO ein. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Eine Sachentscheidung wurde nicht erlassen.
Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme der Revision durch den Beklagten mit Einwilligung der Kläger; Beklagter trägt die Kosten, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels, hier der Revision, führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 125 FGO i.V.m. § 121 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die das Revisionsverfahren veranlasst oder dessen Beendigung zu vertreten hat (§ 143 Abs. 1 FGO).
Bei Einstellung des Verfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).
Die durch Rücknahme herbeigeführte Einstellung des Verfahrens bewirkt keine Entscheidung über die materielle Rechtsfrage; es erfolgt keine Sachentscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 14. September 2016, Az: 9 K 1560/14, Urteil
Leitsatz
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).