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BFH·VIII B 99/10·06.05.2011

Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Aussetzung des Verfahrens

SteuerrechtAbgabenrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil; die Begründung wurde verspätet eingereicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde wegen eines Büroversehens der anwaltlichen Mitarbeiterin bewilligt. Die Beschwerde selbst war unbegründet, da das FG die Aussetzung nach § 74 FGO zu Recht ablehnte, weil keine Vorgreiflichkeit des Verfahrens zur Einkommensteuer 2005 für die strittigen Aufteilungsbescheide vorlag.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen Büroversehen gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass von ihm sorgfältig ausgewähltes und überwachte Büropersonal ausdrückliche und eindeutige Anweisungen befolgt; ein hierauf beruhendes Büroversehen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO rechtfertigen.

2

Die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem unverschuldeten Büroversehen beruht und dies substantiiert vorgetragen wird.

3

Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen, die Aussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, in der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.

4

Ein Klageverfahren über die Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr begründet nicht ohne Weiteres Vorgreiflichkeit für Aufteilungsbescheide anderer Jahre; eine derartige Verknüpfung muss erkennbar sein, damit eine Aussetzung gerechtfertigt ist.

5

Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO bezweckt eine Vollstreckungsbeschränkung in Form einer persönlichen Haftungsbegrenzung gegenüber Gesamtschuldnern, beseitigt jedoch die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 AO nicht und schließt die Vollstreckung nicht aus.

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 74 FGO§ 268ff AO§ 268 AO§ 44 Abs 2 S 2 AO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5. Mai 2010, Az: 5 K 1190/08, Urteil

Leitsatz

1. NV: Im Allgemeinen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die seinem zuverlässigen Büropersonal erteilten ausdrücklichen und eindeutigen (mündlichen) Anweisungen befolgt werden .

2. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen. Die Aussetzung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .

3. NV: Das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 hat keine Vorgreiflichkeit für Aufteilungsbescheide betreffend andere Jahre als 2005. Die Verfahren sind nicht in derart miteinander verknüpft, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss .

4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern bezweckt der Gesetzgeber lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung, nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung. Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen ausweislich der Gerichtsakten am 26. Mai 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte finanzgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Begründung ihrer Beschwerde ist nicht innerhalb der bis zum 26. August 2010 verlängerten Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern erst am 9. September 2010, d.h. verspätet, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

2

Den Klägern ist gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägervertreters beruht die Fristversäumnis auf einem Büroversehen einer von ihm sorgfältig ausgesuchten und überwachten Angestellten. Da der Klägervertreter als Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass die seinem zuverlässigen Büropersonal erteilten ausdrücklichen und eindeutigen (mündlichen) Anweisungen befolgt werden, darf ihm der Fehler seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht angelastet werden.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.

4

Zwar kann das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO einen Verfahrensmangel darstellen (Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 103). Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben, da für das Finanzgericht (FG) keine beachtlichen Gründe gegeben waren, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).

5

Gegen die hier getroffene Entscheidung des FG bestehen keine Bedenken. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 (Az. 5 K 1856/07) sei für das die Aufteilungsbescheide betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil die Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521). Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sollte nämlich das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 zu einer Verminderung oder Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung führen, so wären daraus gemäß § 273 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch Konsequenzen für den Aufteilungsbescheid 2005 zu ziehen. Zudem ordnet § 276 Abs. 6 Satz 2 AO für etwaige Überzahlungen ausdrücklich die Erstattung des überzahlten Betrages an. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, weshalb ein Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 Vorgreiflichkeit für Aufteilungsbescheide betreffend andere Jahre als 2005 besitzen soll. Da es im Streitfall nur noch um die Aufteilungsbescheide für 2003 geht, ist nicht erkennbar, weshalb das Klageverfahren Einkommensteuer 2005 Vorgreiflichkeit für die Aufteilungsbescheide betreffend 2003 haben soll.

6

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt (vgl. Müller/Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 268 AO Rz 1 f.), nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung. Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).