Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanstandet den unbestimmten Tenor eines FG-Urteils, mit dem die Steuerberechnung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Finanzbehörde übertragen wurde. Der BFH hebt das Urteil wegen Verfahrensfehlers (unbestimmter Tenor) auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Das FG hatte nicht klar festgestellt, von welchen Beträgen bei der Anwendung des Grundsatzes der Kostendeckelung auszugehen ist. Die Kostenentscheidung wurde dem FG übertragen.
Ausgang: Urteil des FG aufgehoben; Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (unbestimmter Tenor)
Abstrakte Rechtssätze
Will das Finanzgericht die Steuerberechnung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage so entscheiden, dass für die Finanzbehörde nur noch die reine Berechnung des Steuerbetrags verbleibt.
Die Übertragung der Steuerberechnung an die Finanzbehörde ist unzulässig, wenn dieser zugleich die Beurteilung entscheidungserheblicher steuerrechtlicher Fragen überlassen wird.
Ein unbestimmter Tenor, aus dem sich nicht ergibt, von welchen Beträgen die Finanzbehörde bei der Berechnung auszugehen hat, begründet einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Ist ein früheres Urteil des Finanzgerichts nicht angefochten und damit nach § 110 Abs. 1 FGO rechtskräftig, sind Rügen wegen Sachaufklärungsmängeln dieses Urteils im nachfolgenden Verfahren unbeachtlich; maßgeblich ist die überprüfbare Umsetzung des rechtskräftigen Urteils.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 7. Juli 2021, Az: 15 K 611/20 U,F, Urteil
Leitsatz
NV: Will das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt. Dieser Anforderung wird nicht genügt, wenn das FG im Tenor des Urteils bestimmt, es sei für ein bestimmtes Fahrzeug "der Grundsatz der Kostendeckelung" zu berücksichtigen und sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus der Urteilsbegründung ergibt, von welchen Beträgen das FG insoweit ausgeht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.07.2021 - 15 K 611/20 U,F aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Recht geltend, dass der Tenor der Vorentscheidung unbestimmt ist. Dies stellt einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Der Senat hält es für zweckdienlich gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.
1. Will das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.b, und vom 15.07.2014 - X R 41/12, BFHE 246, 442, Rz 45). Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Finanzbehörde zugleich die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen bei der Berechnung der Steuer übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2018 - X R 42/17, BFH/NV 2018, 1275, Rz 23 bis 25). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor.
Das FG hat dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Berechnung der Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen und im Tenor der Vorentscheidung bestimmt, dass "bei dem Ansatz der Privatnutzung des PKW Sonata der Grundsatz der Kostendeckelung berücksichtigt wird". In welcher Weise dies für die angefochtenen Bescheide zur Umsatzsteuer der Streitjahre 2007 bis 2009 und für die gesonderte Gewinnfeststellung der Streitjahre 2007 bis 2009 konkret zu erfolgen hat, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung nicht. Der dortige Hinweis des FG, "die Beträge als solche sind unstreitig" genügt auch einschließlich der Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2021 nicht, da das FG die für die Steuerberechnung maßgeblichen Beträge in der Vorentscheidung nicht festgestellt hat. Vielmehr hat das FA den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2021 unter Anwendung der Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) und der Vorgängerschreiben vom 27.08.2004 (BStBl I 2004, 864) und vom 07.07.2006 (BStBl I 2006, 446) eigenständig zu würdigen und bei der Steuerberechnung umzusetzen.
2. Durch die Aufhebung der Vorentscheidung wird der Rechtsstreit wieder in den Zustand versetzt, dass die Beteiligten über die zutreffende Umsetzung der tatsächlichen Verständigung und des FG-Urteils vom 02.10.2018 im Verfahren 15 K 1558/16 F,U in den geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden und Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 14.05.2019 streiten. Das Urteil des FG vom 02.10.2018 im Verfahren 15 K 1558/16 F,U ist dem Kläger am 05.10.2018 und dem FA am 04.10.2018 zugestellt worden. Es ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden und daher rechtskräftig geworden (§ 110 Abs. 1 FGO). Soweit der Kläger in der vorliegenden Beschwerde auch Sachaufklärungsmängel des FG im Hinblick auf diese Entscheidung geltend macht, sind diese Rügen unerheblich. Die angefochtenen Bescheide vom 14.05.2019 wurden somit nach Rechtskraft des Urteils gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO bekanntgegeben. Zur Überprüfbarkeit dieser Bescheide verweist der Senat zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs auf die in der Rechtsprechung des BFH geklärten Grundsätze (z.B. BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 47/15, BFH/NV 2017, 1044; vom 04.05.2011 - I R 67/10, BFH/NV 2012, 6).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.