Zurückweisung eines Bevollmächtigten nicht beschwerdefähig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft ohne Anerkennung in Deutschland, wurde vom Finanzgericht nach § 62 Abs. 2 S. 2 FGO als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Der BFH hält eine Beschwerde gegen diese Zurückweisung im Regelfall für unstatthaft, verneint die Beschwerde jedoch abschließend, weil die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Gesellschaft die Befugnis nach §§ 3 Nr. 3, 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland fehlt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung als Bevollmächtigter durch das Finanzgericht abgewiesen; Zurückweisung zu Recht erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Fehlt einem Vertreter die für die Vertretung in steuerlichen Verfahren erforderliche Befugnis, ist er durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 S. 2 FGO zurückzuweisen.
Ob eine an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung dennoch zulässig sein kann, kann dahinstehen, wenn die Zurückweisung materiell zu Recht erfolgt ist.
Die Berechtigung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland setzt die Befugnis nach §§ 3 Nr. 3, 3a StBerG voraus; eine im Ausland registrierte Steuerberatungsgesellschaft ohne deutsche Anerkennung begründet diese Befugnis nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. März 2008, Az: 5 K 1856/07, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
2. NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.
Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht nach § 3 Nr. 3, § 3a des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt ist. Die nähere Begründung ergibt sich aus den in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2008 VIII B 113/08 (juris), vom 26. August 2008 I B 9/08, 17/08 (juris) und vom 13. November 2008 X B 105/08 (BFH/NV 2009, 415), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.