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BFH·VIII B 78/10·10.11.2010

NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens

SteuerrechtAbgabenordnungSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH wies die Beschwerde gegen das FG-Urteil zurück, wonach die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO unterblieben sei. Streitgegenstand war, ob ein laufendes Einkommensteuerverfahren wegen eines Aufteilungsbescheids vorgreiflich ist. Der BFH bestätigt, dass die Aussetzung eine Ermessensentscheidung ist und hier nicht geboten war, weil die Verfahren nicht derart verknüpft sind. Die Aufteilung nach §§ 268 ff. AO beschränkt nur die Vollstreckung, schließt sie nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen das FG-Urteil wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen.

2

Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.

3

Ein laufendes Einkommensteuerverfahren ist nicht generell vorgreiflich gegenüber einem Verfahren über einen Aufteilungsbescheid; es bedarf einer konkreten Verknüpfung der Verfahren, damit eine Aussetzung geboten ist.

4

Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung wirken gemäß §§ 273 Abs. 1 bzw. 280 Abs. 1 Nr. 2 AO auf einen Aufteilungsbescheid und sind nach § 276 Abs. 6 S. 2 AO gegebenenfalls zu berücksichtigen; die Aufteilung nach §§ 268 ff. AO führt nur zu einer persönlichen Haftungsbeschränkung, nicht zum Ausschluss der Vollstreckung.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 74 FGO§ 268ff AO§ 268 AO§ 268 ff. AO§ 115 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 31. März 2010, Az: 5 K 2326/08, Urteil

Leitsatz

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .

2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .

3. NV: Ein Klageverfahren betreffend Einkommensteuer ist für das einen Aufteilungsbescheid betreffende Klageverfahren grds. nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss .

4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern wird lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt, nicht aber ein Ausschluss der Vollstreckung .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.

2

Zwar kann das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Verfahrensmangel darstellen (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 103). Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben, da für das Finanzgericht (FG) keine beachtlichen Gründe gegeben waren, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). Gegen die hier getroffene Entscheidung des FG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 (Az. 5 K 1464/06) sei für das die Aufteilungsbescheide betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521). Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sollte nämlich das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 zu einer Verminderung oder Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung führen, so wären daraus gemäß § 273 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch Konsequenzen für den Aufteilungsbescheid zu ziehen. Zudem ordnet § 276 Abs. 6 Satz 2 AO für etwaige Überzahlungen ausdrücklich die Erstattung des überzahlten Betrages an.

3

Zutreffend weist das FG in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt (vgl. Müller/Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 268 AO Rz 1 f.), nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung. Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).