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BFH·VIII B 64/10·27.10.2010

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisaufnahmeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten, das Finanzgericht habe ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Zentral war, ob das Gericht sein Ermessen bei der Anordnung weiterer Gutachten fehlerhaft ausgeübt hat. Der BFH verneint einen Verfahrensmangel, weil das Gericht dem gerichtlichen Sachverständigen folgte und die Einwände der Kläger nicht durchgreifend waren. Zudem hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf weitere Beweisanträge verzichtet und damit das Rügerecht verloren.

Ausgang: Beschwerde gegen Nicht-Einholung eines weiteren Gutachtens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO eine neue Begutachtung anordnen, wenn es ein vorgelegenes Gutachten für ungenügend erachtet.

2

Die Ermessensausübung des Gerichts bei der Bestimmung von Art und Zahl der einzuholenden Gutachten ist nur verfahrensfehlerhaft, wenn es zusätzliche Gutachten unterlässt, obwohl sich die Notwendigkeit hierfür offensichtlich aufgedrängt hätte.

3

Die bloße Zurückweisung von Einwänden der Parteien gegen ein gerichtliches Gutachten rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen Unzulänglichkeit nicht zwingend die Anordnung weiterer Gutachten.

4

Haben Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, keine weiteren Beweisanträge zu stellen, verlieren sie insoweit ihr Rügerecht gegen eine unterbliebene Beweiserhebung (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 82 FGO§ 96 Abs 1 S 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 295 Abs 1 ZPO§ 404 ZPO§ 412 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 17. März 2010, Az: 4 K 4840/07, Urteil

Leitsatz

NV: Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn es von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen .

Gründe

1

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Soweit das Finanzgericht im Streitfall davon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, liegt darin kein Verfahrensmangel. Nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Im Streitfall hat sich das Gericht jedoch den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters angeschlossen und die dagegen von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Einwände nicht durchgreifen lassen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn es von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht der Fall.

3

2. Die Beschwerde kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger die mangelnde Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, sondern im Gegenteil ausdrücklich zu Protokoll erklärt haben, dass über die Vernehmung des Zeugen E. hinaus keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. Damit hätten sie jedenfalls auch das Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO).