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BFH·VIII B 54/19·12.11.2019

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenNotanwaltsbestellungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte beim FG die Beiordnung eines Notanwalts; das FG lehnte ab. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das erstinstanzliche Verfahren bereits durch Urteil abgeschlossen war und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Bestellung eines Notanwalts fehlt. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für ein bereits durch Urteil abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann kein Notanwalt mehr bestellt werden; eine Beschwerde gegen die Ablehnung fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis.

2

Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss ist unzulässig, wenn kein noch zu sicherndes Verfahrensinteresse mehr besteht.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Notanwaltsbestellung richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO; der erfolglose Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.

4

Die Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts sind unselbständige Zwischenverfahren; dennoch rechtfertigt ein erfolgloser Beschwerdegang gegen eine Ablehnung eine eigenständige Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b ZPO§ 128 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. April 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss

Leitsatz

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2019 - 13 K 41/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (unter dem Az. 13 K 41/19; Klagegegenstand: Abänderung der Verlustbescheinigung KAP und Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2017).

2

Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 05.04.2019 abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.

3

Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Kläger sinngemäß vor, er habe keine ausreichende Kenntnis im Steuerrecht, fühle sich aber gleichwohl im Recht und benötige daher einen Prozessvertreter.

4

Das FG hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 14.05.2019 - 13 K 41/19 die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 11.04.2019 - 13 K 41/19 hat das FG der Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.04.2019 nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unzulässig.

6

1. Es fehlt nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 14.05.2019 an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdebegehren. Für ein abgeschlossenes Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.04.2016 - I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288, Rz 4, 5).

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei dem Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts handelt es sich zwar um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für welches eine eigenständige Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Letzteres gilt aber nicht für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen einen den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1288, Rz 7).