Versagung des rechtlichen Gehörs infolge nicht eingehaltener Ladungsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war begründet; der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Finanzgericht hatte die für die Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgeschriebene Frist von mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht eingehalten. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zustellungszeitpunkt; die Fristverletzung stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, eine Heilung durch rügelose Einlassung liegt nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision begründet; Urteil aufgehoben und wegen Versagung des rechtlichen Gehörs an das FG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll ist unbeachtlich, wenn die Ladungsfrist offenkundig nicht eingehalten wurde.
Für die Berechnung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung ist der Zeitpunkt der Zustellung der Ladung maßgeblich; § 54 Abs. 2 FGO verweist auf die Vorschriften der ZPO und des BGB.
Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die betroffene Partei nicht zur Verhandlung erschienen ist oder sich nicht rügelos auf die Verhandlung einlässt.
Ein Verfahrensmangel durch zu kurze Ladung führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, sofern keine Heilung durch rügelose Einlassung erfolgt und keine gesetzliche Fristverkürzung vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 7. Februar 2011, Az: 11 K 4386/08 E,U, Urteil
Leitsatz
1. NV: Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich, wenn die Ladungsfrist offenkundig nicht eingehalten ist .
2. NV: Für die Berechnung der Ladungsfrist kommt es maßgeblich auf den Zustellungszeitpunkt der Ladung an .
3. NV: Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger dar, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist oder sich nicht rügelos auf die Verhandlung einlässt .
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das Finanzgericht (FG) hat die Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung von mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht eingehalten. Die Feststellung ordnungsgemäßer Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung entspricht offenkundig nicht der Sachlage.
Nach § 54 Abs. 2 FGO gelten für die Fristberechnung die dort aufgeführten Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit aufgrund der Verweisung des § 222 Abs. 1 ZPO die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für den Streitfall bedeutet dies, dass ausgehend von der zwar bereits am 19. Januar 2011 verfügten, aber nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde erst am 25. Januar 2011, einem Dienstag, bewirkten Zustellung die einzuhaltende Ladungsfrist erst mit Ablauf von Dienstag, dem 8. Februar 2011, endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Da das FG auf Montag, den 7. Februar 2011, geladen und an diesem Tag in Abwesenheit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch mündlich verhandelt hat, ist die Ladungsfrist nicht gewahrt. Ein Fall der Fristabkürzung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt nicht vor.
Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern dar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401; vom 17. November 1989 VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 14, m.w.N.). Eine Heilung dieses Verfahrensmangels, wie sie bei rügeloser Einlassung der verspätet Geladenen auf die mündliche Verhandlung möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 650), ist im Streitfall nicht eingetreten. Damit beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO).