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BFH·VIII B 48/08·23.04.2010

(Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen - Fehlende Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO bei unverständlichen und verworrenen Ausführungen - Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Feststellungsbescheid zur Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung an und rügte unverständliche Urteilsgründe sowie Verfahrensmängel. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er bestätigte, dass der Eintritt in einen fremden Versicherungsvertrag keinen Neuabschluss darstellt, Policendarlehen keine Aufteilung der Vertragslaufzeit erlaubt und unverständliche Ausführungen nicht ohne Weiteres das Fehlen der Entscheidungsgründe (§119 Nr.6 FGO) begründen.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellungsbescheid zur Besteuerung von Zinsen aus Kapitallebensversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem Dritten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist kein Abschluss eines neuen Vertrags.

2

Bei steuerschädlicher Verwendung eines Policendarlehens kommt grundsätzlich keine Aufteilung der Vertragslaufzeit in steuerschädliche und nicht steuerschädliche Phasen in Betracht.

3

Unverständliche oder verworrene Ausführungen begründen nicht automatisch das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.d. §119 Nr.6 FGO; es bedarf einer tatsächlichen Unkenntlichkeit des Entscheidungswillens.

4

Ein Verfahrensmangel i.S.v. §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nur vor, wenn das Finanzgericht gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstößt; bloße Fehler in der materiellen Rechtsanwendung rechtfertigen keinen Zulassungsgrund.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002§ 10 Abs 2 S 2 EStG 2002§ 119 Nr 6 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 16. Januar 2008, Az: III 89/2005, Urteil

Leitsatz

1. NV: Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist kein Abschluss eines neuen Vertrages (Bestätigung der Rechtsprechung) .

2. NV: Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu .

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.

3

Hiervon abgesehen besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar vertretenen Auffassung, dass die Vertragslaufzeit bis zum Wechsel des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheids sein dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob der zivilrechtliche Austausch des Versicherungsnehmers im Streitfall auch steuerlich überhaupt als Übergang zwischen verschiedenen Rechtssubjekten anzusehen wäre. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Zum anderen ist geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18, m.w.N.).

4

2. Die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

5

Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06 (BFHE 218, 308, BFHE II 2008, 49) ist nicht ersichtlich.

6

Mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, wendet sich der Kläger gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG). Damit wird kein Zulassungsgrund dargetan.

7

3. Genauso wenig ergibt sich ein Zulassungsgrund aus der Behauptung des Klägers, dass (ihm) die Gründe des angefochtenen Urteils unverständlich seien. Es ist nicht so, dass dem angefochtenen Urteil wegen unverständlicher und verworrener Ausführungen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe fehlen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N).

8

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der aus seiner Sicht fehlerhaften Erstreckung des angefochtenen Feststellungsbescheides auf sämtliche Erträge aus der gesamten Versicherungslaufzeit kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern wiederum nur die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).