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BFH·VIII B 46/11·20.12.2011

Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH wies die Beschwerde gegen die Feststellung des Finanzgerichts zurück. Er bestätigte, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit Fälligkeit der Forderung zugeflossen ist, sofern die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Illiquidität gleichzusetzen; ein Verzicht des Gesellschafters ist als Gesellschafterfinanzierung zu qualifizieren. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Feststellung des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem beherrschenden Gesellschafter gilt eine verdeckte Gewinnausschüttung als zugeflossen mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung, sofern die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist.

2

Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen; Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, solange kein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet ist.

3

Der vorübergehende Verzicht eines beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ist als Gesellschafterfinanzierung (z. B. zinsloses Darlehen oder Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) zu qualifizieren und setzt den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrags voraus.

4

Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO reicht die fehlerhafte Anwendung bestehender Rechtsprechung auf den Einzelfall grundsätzlich nicht aus; erforderlich ist ein gewichtiger Rechtsfehler, der das Vertrauen in die Rechtsprechung beeinträchtigt oder die Entscheidung objektiv willkürlich macht.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 1. März 2011, Az: 13 K 1934/08, Urteil

Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, das bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist .

2. NV: Es ist ferner geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkursverfahren bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist .

3. NV: Der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ist ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts), die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

2

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526).

3

Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung ersichtlich diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles, wobei u.a. auch gewichtet worden ist, dass ein Insolvenzantrag erst 2007 gestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1999 im November 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Demgemäß hat das FG den Zufluss bejaht.

4

Es könnte daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 173, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.