(Entsprechende Anwendung von § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Einkommensteuerverfahren ein. Nach Beschwerdeerhebung änderte das Finanzamt den Steuerbescheid zu Lasten der Kläger aufgrund eingegangener ausländischer Kontoauszüge. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache gemäß entsprechender Anwendung des §127 FGO zurück, da die neue, verbösernde Festsetzung auf vom FG nicht getroffenen Tatsachen beruhte. Die Kostenentscheidung wurde dem FG übertragen.
Ausgang: FG-Urteil aufgehoben und die Sache wegen geänderter, verbösernder Steuerfestsetzung an das FG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht nach Eingang einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid mit verschlechternder Steuerfestsetzung, der auf Tatsachen beruht, zu denen das FG keine Feststellungen getroffen hat, ist das angefochtene Urteil im Wege der entsprechenden Anwendung des §127 FGO aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen.
Ein nachträglicher geänderter Steuerbescheid wird Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit auf ihn abgestellt werden kann (§68 Satz 1 FGO).
Eine Zurückverweisung unterbleibt nur, wenn der Änderungsbescheid gegenüber der bisherigen Entscheidung nicht verbösernd ist oder die Änderung unstreitig ist, sodass keine neuen, vom FG zu treffenden Feststellungen erforderlich sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann dem zurückverwiesenen Finanzgericht übertragen werden (§143 Abs. 2 FGO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Nürnberg, 28. Oktober 2021, Az: 4 K 1306/20, Urteil
nachgehend FG Nürnberg, 13. November 2025, Az: 4 K 1306/20, Urteil
Leitsatz
NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 1306/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Das Finanzgericht (FG) hat am 28.10.2021 die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 abgewiesen. Streitig war der Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils 12.000 € bei den Klägern, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) unterlagen. Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 06.07.2022 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Kläger geändert. Das FA hat nunmehr beim Kläger Kapitaleinkünfte in Höhe von … € angesetzt, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, und für die Klägerin keine Kapitaleinkünfte mehr erfasst. Laut dem Schriftsatz des FA vom 07.07.2022 beruht der geänderte Ansatz der Kapitaleinkünfte auf Kontoauszügen einer ausländischen Bank, die beim FA nach Ergehen des FG-Urteils aufgrund eines Amtshilfeersuchens eingegangen sind.
Die Kläger stützen ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist.
1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017. Dieser Bescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.07.2022 geändert worden. Der geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.04.2010 - V B 115/09, BFH/NV 2010, 1829, Rz 6; vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.a; vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 4).
2. Das angefochtene Urteil hat nach Ergehen des Änderungsbescheids keinen Bestand, weil ihm der nicht mehr existierende Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 09.03.2017 zugrunde liegt.
3. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich geboten, es sei denn, der Änderungsbescheid enthält gegenüber den bisherigen Belastungen keine verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, sodass die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1829, Rz 7, 8; in BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b; in BFH/NV 2016, 1184, Rz 5, 6).
Nach diesen Vorgaben ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Die genannten Ausnahmefälle, in denen eine Zurückverweisung unterbleiben kann, liegen nicht vor. Der geänderte Steuerbescheid vom 06.07.2022 hat zu einer verbösernden Steuerfestsetzung geführt. Die angesetzten höheren Kapitaleinkünfte beruhen auf ausländischen Kontoauszügen, zu denen das FG keine Feststellungen treffen konnte. Zudem ist die Beschwerde im Streitfall auch nicht unzulässig (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Beschluss vom 25.02.2021 - VIII B 6/20, BFH/NV 2021, 769).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.