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BFH·VIII B 31/11·04.04.2011

Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessuales Recht (Protokollberichtigung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG an, das die Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung als unzulässig angesehen hatte. Der BFH hält die Beschwerde insoweit für zulässig und begründet und hebt den Beschluss auf. Er weist darauf hin, dass eine Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit möglich ist und verweist die Sache zur Fortsetzung ans FG zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung teilweise stattgegeben; Beschluss aufgehoben und zur Fortsetzung an das FG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig; sie ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei.

2

Die Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit erfolgen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Einlegung von Rechtsmitteln.

3

Die Protokollberichtigung ist von der Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO zu unterscheiden; für die Berichtigung gelten weitergehende zeitliche Möglichkeiten.

4

Ergeht über einen Antrag auf Protokollberichtigung eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung, ist diese aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 94 FGO§ 164 Abs 1 ZPO§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 12 K 326/06 F, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung als unzulässig ist ausnahmsweise die Beschwerde gegeben .

2. NV: Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zulässig .

Tatbestand

1

I. Ungeachtet des auf Abweisung lautenden Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Protokollberichtigung ausweislich der Gründe in der Sache als unzulässig abgelehnt (oder verworfen), weil er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

2

II. Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als er zum Antrag auf Protokollberichtigung ergangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

3

1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Protokollberichtigung unzulässig, weil die Berichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. dann, wenn --wie im Streitfall-- geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei (Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 21, m.w.N.).

4

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des FG ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Im Unterschied zur Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774) kann die Protokollberichtigung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder auch nach Einlegung von Rechtsmitteln von Amts wegen oder auf Antrag "jederzeit" erfolgen (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).

5

Da der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, soweit er den Antrag auf Protokollberichtigung betrifft, erübrigt sich hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Entscheidung über die Protokollberichtigung in der Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters infolge Übersetzung liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2010 VIII B 90/09, BFH/NV 2010, 2090; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).