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BFH·VIII B 210/09·02.02.2010

Grundsätzliche Bedeutung - neues Vorbringen

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrensrechtNichtzulassungsbeschwerdeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legen Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil ein, in dem die Klage wegen Fristversäumnis abgewiesen wurde. Sie rügen zugleich die noch offenstehende Frage zur einkommensteuerlichen Behandlung von Erziehungsgeld. Der BFH verneint die grundsätzliche Bedeutung, da das FG die Frage nicht entschieden hat, und berücksichtigt erstmals vorgebrachte Tatsachen nicht; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil als unbegründet abgewiesen; neues Tatsachenvorbringen bleibt unberücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO, wenn sie von der Vorinstanz tatsächlich entschieden oder entscheidungserheblich behandelt worden ist.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. § 115 Abs. 2 FGO).

3

Neues tatsachliches Vorbringen, das erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend der Grenze des Revisionsverfahrens.

4

Behauptungen über ein mechanisches Versehen bei der Postaufgabe sind als neues Tatsachenvorbringen ausgeschlossen, sofern die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren auf die Relevanz des Datums hingewiesen worden sind und diese Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht wurden.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 56 FGO§ 18 EStG 1990§ 18 EStG 1997§ 18 EStG 2002§ 116 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. September 2009, Az: 14 K 203/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zu bewerten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage als verfristet abgewiesen hat.

2. NV: Die im NZB-Verfahren erstmals erhobene Behauptung, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eigestellt worden sei, ist als neues Tatschachenvorbringen nicht zu berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen.

Gründe

1

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

2

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten sind. Sie lassen jedoch außer Acht, dass das Finanzgericht (FG) über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

4

b) Den Vortrag der Kläger, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift (26. Mai 2009) beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eingestellt worden sei, konnte der Senat als neues Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 6; § 116 Rz 54, jeweils m.w.N.). Diesen Vortrag des mechanischen Versehens haben die Kläger indes erstmalig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl sie durch die Verfügung des Berichterstatters im FG-Verfahren vom 27. August 2009 ausdrücklich unter Hinweis auf das Datum 26. Mai 2009 auf die Problematik des von ihnen gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs hingewiesen worden sind.