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BFH·VIII B 208/09·24.02.2010

Durchbrechung der formellen Bestandskraft eines Steuerbescheids

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtSteuerfestsetzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt, einem formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nachträglich den Vorbehalt der Nachprüfung anzufügen, um eine Änderung zu ihren Gunsten zu erreichen. Das zentrale Problem ist, ob dadurch die Bestandskraft umgangen werden kann. Der BFH verneint dies: Die nachträgliche Einfügung ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen möglich, die hier nicht dargetan sind. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Ergänzung des Vorbehalts der Nachprüfung an einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids wird nicht dadurch durchbrochen, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen nachträglich der Vorbehalt der Nachprüfung angefügt wird, wenn dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung unterlaufen würden.

2

Die nachträgliche Einfügung eines Vorbehalts der Nachprüfung an einen bereits bestandskräftigen Bescheid ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer die Bestandskraft durchbrechenden Änderungsvorschrift vorliegen.

3

Zur Änderung eines formell bestandskräftigen Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen wegen Versäumung der Einspruchsfrist bedarf es etwa einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Fehlens groben Verschuldens beim verspäteten Bekanntwerden günstiger Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

4

Fehlt ein substantiiertes Vorbringen zu Wiedereinsetzungsgründen oder zu sonstigen gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Ergänzung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 164 Abs 1 S 1 AO§ 172ff AO§ 172 AO§ 115 Abs. 2 FGO§ 164 Abs. 1 AO§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. August 2009, Az: 13 K 100/09, Urteil

Leitsatz

NV: Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids unterlaufen würden .

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sie gleichheitswidrig dadurch benachteiligt ist, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen teilweise geschätzt und den Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erlassen hat, ist nicht klärungsbedürftig. Letztlich erstrebt die Klägerin eine Änderung des nach Versäumung der Einspruchsfrist formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids zu ihren Gunsten. Mit diesem Begehren könnte sie indes nur durchdringen, wenn ihr entweder wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte oder wenn sie am verspäteten Bekanntwerden der für sie günstigen Tatsachen oder Beweismittel i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kein grobes Verschulden träfe. Da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne grobes Verschulden gehindert war, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig zu erstellen und einzureichen. Unter diesen Umständen kann die formelle Bestandskraft, anders als die Klägerin meint, auch nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid auf ihren Antrag hin der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, weil damit die gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen unterlaufen würden.

3

2. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht auch nicht in einer die Zulassung der Revision begründenden Weise von Entscheidungen anderer Finanzgerichte ab. Es beruht auf der Erwägung, der Vorbehalt der Nachprüfung könne nur unter den Voraussetzungen einer die Bestandskraft durchbrechenden Änderungsvorschrift nachträglich eingefügt werden; dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat keine Entscheidungen anderer Finanzgerichte aufgezeigt, die auf davon abweichenden tragenden Rechtssätzen beruhen. Das Urteil des FG München vom 4. September 2008 2 K 1865/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2) enthält zwar die Aussage, dass Schätzungsbescheide wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen sollen. Davon ist das FG im Streitfall jedoch nicht abgewichen, weil es, dem Antrag der Klägerin entsprechend, nur die Frage untersucht hat, unter welchen Voraussetzungen ein unterbliebener Vorbehalt der Nachprüfung nach Eintritt der formellen Bestandskraft noch eingefügt werden könnte.