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BFH·VIII B 204/09·22.03.2010

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtVerfahrensrecht (Finanzgerichtsverfahren)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war, ob Salden auf Verrechnungskonten Darlehen oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das FG nahm Darlehenscharakter an, über sah jedoch unstreitige Aktenfeststellungen (Saldo 2003). Der BFH erkannte einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 FGO), hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Indizienwürdigung nach § 116 Abs. 6 FGO zurück.

Ausgang: Vorentscheidung aufgehoben; Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen zur erneuten Indizienwürdigung unter Berücksichtigung berichtigter Aktenlage

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht unstreitige, aus den vorgelegten Akten erkennbare Tatsachen übersieht und das Urteil auf diesem übersehenen Umstand beruhen kann.

2

Bei Buchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf Verrechnungskonten ist grundsätzlich von einer Darlehensgewährung auszugehen, sofern der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit zurückzuzahlen.

3

Fehlt von Anfang an eine ernstliche Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters, begründet bereits die Hingabe der als Darlehen bezeichneten Mittel eine Vorteilszuwendung/verdeckte Gewinnausschüttung.

4

Hat das Finanzgericht einen für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkt unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gewonnen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Indizienwürdigung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1997§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002§ 96 Abs. 1 FGO§ 116 Abs. 6 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. August 2009, Az: 10 K 10065/07, Urteil

Leitsatz

NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor, wenn das Finanzgericht auf Antrag den Tatbestand des Urteils berichtigt hat und das Urteil auf dem berichtigten Umstand beruhen kann .

Gründe

1

Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) die Absicht hatte, die auf Verrechnungskonten zu seinen Lasten ausgewiesenen Salden in absehbarer Zeit an die von ihm beherrschte GmbH zurückzuzahlen, oder ob, wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) meint, insofern bereits bei Einbuchung wegen fehlender Rückzahlungsabsicht eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in diesem Punkt stattgegeben und u.a. ausgeführt, für den Darlehenscharakter spreche, "dass in den Jahren 1999 und 2000 die Erlöse des Klägers aus seiner ärztlichen Tätigkeit ebenfalls in die Verrechnungskonten eingestellt worden sind, die Sollsalden nicht nur angestiegen sind, sondern sich in den Kalenderjahren 2000 und 2003 auch gemindert haben, also Tilgung stattgefunden hat ...". Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt das FA u.a. einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Aus der Bilanzakte, die dem FG vorgelegen habe, ergebe sich, dass der Saldo des Verrechnungskontos im Jahr 2003 nicht, wie vom FG angenommen, gemindert worden, sondern im Gegenteil gestiegen sei. Auf Antrag des FA hat das FG sein Urteil mit der Maßgabe berichtigt, dass in dem zitierten Satz die Worte "... sich in den Kalenderjahren 2000 und 2003 auch gemindert haben" durch die Worte "... sich der Saldo im Kalenderjahr 2000 auch gemindert hat" ersetzt werden.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Der gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt vor; auf ihm kann das Urteil auch beruhen. Aufgrund des Berichtigungsbeschlusses steht fest, dass das FG den unstreitigen Sachverhalt insoweit übersehen hat, als der Saldo des Verrechnungskontos nach dem Veranlagungszeitraum 2000 nicht mehr gemindert wurde, sondern kontinuierlich angestiegen ist. Auf diesem Umstand kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in der Regel eine Darlehensgewährung und keine Vorteilszuwendung anzunehmen, wenn Forderungen gegen den Gesellschafter auf Verrechnungskonten gebucht werden. Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481). Steht indes von vornherein fest, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte, liegt bereits in der Hingabe der "Darlehensmittel" eine Vorteilszuwendung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234). Vor diesem Hintergrund hat das FG sein Urteil maßgeblich auf einen tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt, den es unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gewonnen hat. Der Senat erachtet es deshalb für geboten, die Vorentscheidung aufzuheben, damit das FG die erforderliche Indizienwürdigung unter Berücksichtigung der erst nachträglich erkannten unstreitigen Tatsachenlage erneut vornimmt (§ 116 Abs. 6 FGO).

3

Auf die Frage, ob das FG auch das rechtliche Gehör des FA verletzt hat, kommt es nicht mehr an.