Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AdV
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt legte Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids 2008 ein. Streitpunkt ist, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2010 zu erfassen sind. Der BFH erklärt die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Aussetzung, weil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und der rückwirkunghaften Anwendung der Neuregelung bestehen. Die endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde des Finanzamts gegen die Aussetzung der Vollziehung abgewiesen; Aussetzung wegen ernstlicher Zweifel an der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts anzunehmen, wenn aufgrund unstreitiger Tatsachen, gerichtsbekannter Umstände und vorliegender Beweismittel gewichtige Gründe für Unklarheiten in Tat- oder Rechtsfragen bestehen, sodass der Verwaltungsakt bei abschließender Entscheidung rechtswidrig sein könnte.
Die Frage, ob zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu erfassen sind, ist rechtlich umstritten; insbesondere kann die rückwirkende Anwendung der durch das JStG 2010 eingeführten Regelung verfassungsrechtliche Bedenken begründen.
Divergierende Rechtsprechung und erhebliche wissenschaftliche Zweifel an der verfassungs- oder einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Neuregelung können im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel begründen und damit die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen.
Die endgültige rechtliche Prüfung offener und höchstrichterlich noch nicht geklärter Fragen zur Anwendung steuerrechtlicher Neuregelungen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 27. Oktober 2011, Az: 2 V 913/11 E, Beschluss
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.
Gründe
1. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt) ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 14. Februar 2011 Aussetzung der Vollziehung bewilligt.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, m.w.N.).
b) Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise hat die Vorinstanz derartige ernstliche Zweifel zutreffend bejaht. Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) als Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2010 zu erfassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer --wie hier-- noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011 1 V 2325/11 A(E) Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 775; FG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011 2 V 913/11 E, Betriebs-Berater 2011, 2966; ähnlich Zimmermann, Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 651; Markl/Hölzl, Und (noch) kein Ende - die Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Zweifel am Nichtanwendungsgesetz, Buchführung, Bilanz und Kostenrechnung 2011, 270; kritisch auch Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestands durch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG - Herrscht nun endlich Klarheit?, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 545). Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch "offene Altfälle" von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 1. Juni 2011 2 V 35/11, EFG 2011, 1687; FG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2010 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2011 6 K 703/08 K,G, juris; Mitschke, Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Entstrickungsregelungen des JStG 2010, FR 2011, 706; unklar Stöcker, Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Abzug von Nachzahlungszinsen, Der AO-Steuerberater 2011, 79).
c) Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Senatsentscheidung vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) trifft zu dieser Problematik keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 1/11 (Vorinstanz FG Münster in EFG 2011, 649) und VIII R 36/10 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2010 10 K 2720/09, EFG 2010, 723) sind noch offen.
Insgesamt gesehen bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.