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BFH·VIII B 183/10·07.06.2011

Gründe für das Absehen von einer (erneuten) Zeugenvernehmung

VerfahrensrechtBeweisrechtRevisionzulassungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt, das Finanzgericht habe zwei Zeugen nicht vernommen und damit seine Amtspflicht zur Sachaufklärung verletzt. Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet und verweist die Revision nicht zu. Eine erneute Vernehmung sei nicht erforderlich, weil die Strafakten einwendungsfrei verwertet wurden und der Kläger nicht darlegte, der Zeuge werde anders aussagen. Materielle Einwendungen begründen regelmäßig keine Revisionszulassung.

Ausgang: Beschwerde/Revisionszulassungsantrag als unbegründet verworfen; erneute Zeugenvernehmung nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO gebietet nicht die erneute Vernehmung eines Zeugen, der bereits im Strafverfahren umfangreich ausgesagt hat, wenn die Strafakten einwendungsfrei in das FG-Verfahren eingeführt sind und der Antragsteller nicht darlegt, der Zeuge werde nunmehr anders bekunden.

2

Die Pflicht zur Sachaufklärung umfasst nicht die Vernehmung eines Zeugen zu bloßen, für die Entscheidung nicht erheblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess.

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Ein Beweisantrag muss substantiiert vortragen: er hat die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und die mögliche Beeinflussung der Entscheidung darzulegen.

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Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund zur Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

Relevante Normen
§ 76 Abs 1 S 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 155 FGO§ 295 ZPO§ 115 Abs. 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2010, Az: 2 K 2761/10, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung gebietet keine erneute Vernehmung eines Zeugen der bereits im Strafverfahren umfangreich ausgesagt hat, wenn die Strafakten einwendungsfrei in den FG-Prozess eingeführt sind und der die Vernehmung beantragende Beteiligte nicht darlegt, dass der Zeuge nunmehr etwas anderes bekunden soll .

2. NV: Die Pflicht zur Sachaufklärung gebietet auch nicht die Vernehmung eines Zeugen zu nicht entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess .

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.

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a) Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.

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b) Auch im Übrigen kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, das FG sei seiner Amtspflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nachgekommen, weil es den weiteren Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen X übergangen habe.

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In einem circa eineinhalb Stunden vor Beginn der Verhandlung per Fax übermittelten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde in der Verhandlung --im Schriftsatz vorformulierte-- Beweisanträge stellen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte während der Verhandlung eine Kopie (u.a.) dieses Schriftsatzes an die Beklagtenvertreterin übergeben. Hingegen sind die vorformulierten Beweisanträge nicht ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden. Laut Protokoll hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne Beschlussverkündung, ob eine Entscheidung verkündet oder zugestellt werde.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG bei diesen Besonderheiten des Verfahrensablaufs das schriftsätzlich bekundete Beweisbegehren des Klägers nur als Beweisanregung werten durfte oder nicht doch als Beweisantrag hätte ansehen müssen; es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger trotz der Verfahrensbesonderheiten vorgehalten werden kann, dass er die unterbliebene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (vgl. zum so genannten Rügeverzicht § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

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Jedenfalls hat das FG ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften davon abgesehen, den Zeugen X (erneut) zu vernehmen. Zu Recht hat das FG hinsichtlich der Aussage des Zeugen X auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren Bezug genommen, da der Kläger der Beiziehung und Verwertung der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in das Verfahren eingeführten Strafakten nicht entgegengetreten ist. Im Strafverfahren hatte der Zeuge X bereits umfangreich ausgesagt. Dort sind die Bekundungen des Zeugen X nicht zu Gunsten des Klägers gewertet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Zeuge X vor dem FG etwas anderes bekunden sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das FG den Zeugen X noch einmal hätte vernehmen sollen und inwiefern die Vernehmung das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das FG bereits im Beschluss in der Aussetzungssache (vom 19. Dezember 2007 2 V 848/07) auf die Widersprüche zwischen den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen X eingegangen ist.

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2. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermittlung der Schätzungsgrundlage geltend macht, ist nicht ersichtlich, welchen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO er damit geltend machen will. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).