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BFH·VIII B 170/10·29.03.2011

Nichtzulassungsbeschwerde: Abfärbewirkung, Divergenz

VerfahrensrechtRevisionszulassung (FGO)Verfahrensrecht der FinanzgerichteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur sog. Abfärbewirkung. Zentrale Frage war, ob eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung besteht und damit die Revision zuzulassen ist (§ 115 FGO). Der BFH verneint eine Divergenz, da das FG die BFH-Rechtsprechung kannte und sich darauf bezog. Eine bloß fehlerhafte Anwendung der Grundsätze auf den Einzelfall rechtfertigt regelmäßig keine Revisionszulassung, es sei denn der Fehler ist erheblich oder objektiv willkürlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; keine Divergenz und bloße Einzelfehlanwendung genügt nicht zur Revisionszulassung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgeht und sich darauf ausdrücklich bezieht.

2

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht in jedem Fall eine Entscheidung des BFH; es bedarf einer echten Rechtsabweichung.

3

Eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten eines Einzelfalles begründet grundsätzlich keinen Zulassungsgrund für die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

4

Nur ein Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, oder eine objektiv willkürliche Entscheidung rechtfertigt in der Regel die Zulassung der Revision.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 1. Oktober 2010, Az: 5 K 2939/08, Urteil

Leitsatz

1. NV: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben, wenn das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen ist und sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 (BStBl II 1998, 603) berufen hat.

2. NV: Eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles reicht grundsätzlich nicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus.

Gründe

1

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert insbesondere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen und hat sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 (BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603) berufen. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist das FG dann zu dem Schluss gekommen, die Tätigkeit der Apothekengesellschaft sei von derjenigen der Klägerin nicht abgrenzbar.

4

Demgemäß könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.

5

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 201, 204; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.