Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit Doppelbegründung
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg ein, das Zahlungen aus einem vorweg erklärten Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht als nicht einkommensteuerpflichtig angesehen hatte. Der BFH verwirft die Beschwerde als unbegründet. Er bestätigt die Rechtsprechung, dass der Verzicht ein unentgeltlicher erbrechtlicher Vertrag ist und verweist auf die einzelfallbezogene Prüfung eines Zinsanteils nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zudem betont er, dass bei mehreren tragfähigen Begründungen für das Urteil jede einzeln angegriffen werden muss.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als unbegründet/verworfen, da keine Zulassungsgründe nach § 115 FGO dargetan wurden
Abstrakte Rechtssätze
Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher Vertrag, der bürgerlich- und steuerrechtlich als unentgeltlich anzusehen ist und grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Ob Zahlungen aus einem Verzichtsvertrag einen zu besteuernden Zinsanteil enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen; maßgeblich ist, ob eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO dient der Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und kann nicht zur generellen Überprüfung der materiellen Richtigkeit eines finanzgerichtlichen Urteils verwendet werden.
Stützt ein Urteil mehrere jeweils für sich tragfähige Begründungen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund schlüssig darlegen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Finanzgericht Baden-Württemberg 9. Senat9 K 2098/2220.10.2024NeutralBFH/NV 2013, 934
- Finanzgericht Düsseldorf11 K 3064/15 E05.02.2017Zustimmend2 Zitationen
- BFHXI B 88/1421.01.2015ZustimmendBFH/NV 2013, 934
- BFHVIII B 115/1308.10.2014ZustimmendBFH/NV 2013, 934
- BFHXI B 11/1309.01.2014ZustimmendBFH/NV 2013, 934
Vorinstanzen
vorgehend FG Nürnberg, 8. Oktober 2012, Az: 3 K 668/12, Urteil
Leitsatz
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt .
2. NV: Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugrunde liegt .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat die Beschwerdebegründung weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch deutlich gemacht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist.
Mit Entscheidungen vom 20. November 2012 VIII R 57/10 (juris) und vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06 (BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818) ist höchstrichterlich geklärt, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag ist, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Ob Zahlungen aufgrund eines solchen Vertrages einen Zinsanteil enthalten, ist eine Frage des Einzelfalls und daran zu messen, ob der Zahlung eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde liegt. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung getroffen und ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu dem Schluss gekommen, eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei nicht gegeben. Wenn das FA sich gegen diese Auffassung des FG wendet, erhebt es im Ergebnis Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht dargelegt, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Auf die ferner mit der Beschwerdeschrift für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Ertragsbesteuerung für den Fall zurücktreten muss, dass tatbestandlich ein und derselbe Vorgang sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungssteuer unterliegt, kommt es daher nicht an. Denn ist das Urteil des FG --wie hier-- auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde --wie vorstehend dargelegt-- nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.