Rechtskraft - Erlass aus Billigkeitsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO; das FG wies die Klage ab. Der BFH bestätigt, dass ein Billigkeitserlass zwar grundsätzlich auch bei bestandskräftiger Festsetzung möglich sein kann, dies aber nur ausnahmsweise, wenn rechtzeitige Rechtsverfolgung unzumutbar war. Hier war bereits rechtskräftig über die Festsetzung entschieden; deshalb kommt ein Erlass nicht in Betracht. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Ablehnung des Billigkeitserlasses wegen bereits rechtskräftiger Entscheidung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO kann auch bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung in Betracht kommen, setzt jedoch voraus, dass dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige und zumutbare Rechtsverteidigung nicht möglich war.
Ist über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden, schließt die Rechtskraft einen nachträglichen Billigkeitserlass aus; die Beteiligten sind an die Rechtskraft des Urteils gebunden (vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
Die bloße Rüge der materiellen Unrichtigkeit eines vorinstanzlichen Urteils begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO; für die Zulassung der Revision sind besondere Zulassungsgründe darzulegen.
Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde bereits vom BFH zurückgewiesen und das Urteil damit rechtskräftig geworden, darf das Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung im Billigkeitsverfahren nicht erneut materiell überprüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. September 2010, Az: 13 K 1026/10, Urteil
Leitsatz
NV: Soweit über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kommt ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nicht mehr in Betracht .
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, das Finanzgericht (FG) habe ihre Klage auf Erlass von Steuern zu Unrecht abgewiesen, macht sie keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, sondern rügt ohne Erfolg die materielle Unrichtigkeit des Urteils.
a) Das FG hat nicht verkannt, dass ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 Abs. 1 der Abgabenordnung) auch bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine bestandskräftig festgesetzte Steuer kann allerdings im Billigkeitsverfahren nicht schon dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist. Hinzu kommen muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; vom 14. November 2007 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in derartigen Fällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, wenn über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall sind die Beteiligten --auch im steuerlichen Erhebungsverfahren-- an die Rechtskraft des Urteils gebunden (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
b) So liegt es im Streitfall. Die Klägerin hat die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide erfolglos mit der Klage angegriffen; ihre Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273). Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Das FG hat den Erlass der Steuer deshalb zu Recht unter Hinweis auf die rechtskräftige Vorentscheidung abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Festsetzung keiner erneuten Überprüfung unterzogen. Darin liegt weder ein Verfahrensmangel noch ein Rechtsfehler.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit die Klägerin meint, der BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1273 sei sachlich unrichtig, kommt eine erneute Überprüfung im vorliegenden Verfahren aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.