Erlass von Säumniszuschlägen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen das Urteil des FG Nürnberg zum Erlass von Säumniszuschlägen wurde als unzulässig verworfen, da die Kläger die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ausreichend darlegten. Der Vortrag beschränkte sich auf die Behauptung materieller Unrichtigkeit ohne Darstellung eines Zulassungsgrundes. Der BFH weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen in seiner Rechtsprechung geklärt sind.
Ausgang: Beschwerde wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe der Revision als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO ist unzulässig, wenn die Gründe für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO).
Die bloße Behauptung einer materiellen Unrichtigkeit der Vorentscheidung begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Selbst wenn eine Vorentscheidung materiell unrichtig wäre, rechtfertigt dies im Regelfall nicht ohne weiteres die Zulassung der Revision; die Zulassungsgründe sind gesondert darzulegen.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Erlass von Säumniszuschlägen geboten ist, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und begründen nicht zwingend grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Vorinstanzen
vorgehend FG Nürnberg, 30. Juni 2009, Az: 3 K 846/2008, Urteil
Leitsatz
NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt .
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit der Beschwerde wird nach Art einer Revisionsbegründung lediglich geltend gemacht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), habe die Besteuerungsgrundlagen willkürlich geschätzt, indem er eine Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes ohne rechtlichen Grund aufgelöst habe. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 2005 sei deshalb nichtig gewesen; Säumniszuschläge seien nicht entstanden. Dem Begehren auf Erlass von Säumniszuschlägen hätte stattgegeben werden müssen. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt. Selbst wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht von der Wirksamkeit des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids ausgegangen und das Urteil des FG deshalb materiell unrichtig wäre, könnte dies im Regelfall die Zulassung der Revision nicht begründen, denn mit der bloßen Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen der Erlass von Säumniszuschlägen geboten ist, geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, juris). Die Rechtssache hätte deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung.