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BFH·VIII B 151/14·17.08.2015

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerliche Behandlung von VersicherungsleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG München zur steuerlichen Behandlung von Versicherungsansprüchen als Kreditsicherung ein. Strittig war, ob Ansprüche nach §10 Abs.2 S.2 Buchst. c EStG länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, wenn Sicherungsabrede und Abtretung rückwirkend nach §142 Abs.1 BGB angefochten werden. Der BFH verweist auf seine frühere Rechtsprechung: Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung des Anspruchs, nicht die rechtliche Wirksamkeit der Abreden, und weist die Beschwerde als unbegründet zurück.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob Versicherungsansprüche im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, kommt es auf die objektiven Umstände und die tatsächliche Verwendung des Anspruchs zur Tilgung oder Sicherung an.

2

Die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abtretungs‑ oder Sicherungsabreden ist für die Dauer der Dienstwirkung nicht entscheidend; auch eine später mit Rückwirkung nach § 142 Abs. 1 BGB angefochtene Vereinbarung kann die tatsächliche Nutzung nicht von vornherein ausschließen.

3

Ist eine Rechtsfrage durch die obergerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt, ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zu versagen.

4

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO zu tragen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 10 Abs 2 S 2 Buchst c EStG 2002§ 142 Abs 1 BGB§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 20. November 2014, Az: 15 K 2000/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20. November 2014 15 K 2000/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Versicherungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) mehr als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, wenn später die Abtretung der Ansprüche und die Sicherungsabrede rückwirkend erfolgreich angefochten werden (§ 142 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Die Revision ist im Hinblick auf diese Rechtsfrage weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

3

Nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 6/10 (BFH/NV 2012, 716) haben Ansprüche aus Versicherungsverträgen länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gedient, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits "eingesetzt" hat. In dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich darauf abgehoben, es komme auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an (Rz 19 des BFH-Urteils in BFH/NV 2012, 716). Von dieser Rechtsprechung ist damit offenkundig auch der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt erfasst, dass die Abtretungs- und Sicherungsabrede nach Ablauf der Dreijahresfrist mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten werden und sich nachträglich von Beginn an zivilrechtlich als nichtig darstellen.

4

Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt eine Zulassung der Revision im Streitfall nicht in Betracht. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordern, dass im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012 VI B 92/11, BFH/NV 2012, 783).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.