Keine Revisionszulassung wegen Rüge fehlerhafter Beweislastentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet. Der BFH hält die Rüge für eine Einwendung gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und verneint einen Verfahrensmangel; Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. Ferner stellt der BFH fest, dass Währungsgewinne und -verluste aus ausländischen Schuldverschreibungen vor Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich sind.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Revision wegen fehlerhafter Beweislastentscheidung als unbegründet/verworfen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer fehlerhaften Anwendung von Beweislastgrundsätzen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und begründet für sich genommen keinen Verfahrensmangel i.S. der Zulassungsvoraussetzungen der Revision.
Auch die Behauptung, eine Beweislastentscheidung verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens, begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO, wenn es sich im Kern um materielle Einwendungen handelt.
Währungsgewinne und -verluste aus ausländischen Schuldverschreibungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich unbeachtlich, weil sie in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht werden und nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst sind.
Für die Berücksichtigung strittiger Verluste kommt es nicht darauf an, ob es sich um abgezinst ausgegebene Schuldverschreibungen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz1 Nr.4 Buchst. a EStG handelt.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. August 2010, Az: 1 K 404/07, Urteil
Leitsatz
1. NV: Die Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und begründet keinen Verfahrensmangel .
2. NV: Währungsgewinne und -verluste aus ausländischen Schuldverschreibungen sind steuerlich grundsätzlich unbeachtlich .
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.
2. Im Übrigen kommt es für die Berücksichtigung der strittigen Verluste nicht darauf an, ob die streitbefangenen Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1998 abgezinst waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich steuerlich unbeachtlich; sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; zuletzt: vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFH/NV 2011, 888).