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BFH·VIII B 135/10·05.09.2011

Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

SteuerrechtEinkommensteuerrechtGewerbesteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu Einkünften aus einem ambulanten Pflegedienst (Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung). Der BFH verwirft die Beschwerde, da keine Gründe für die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Soweit relevant stellt das Gericht fest, dass solche Tätigkeiten grundsätzlich gewerblich sind und nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG fallen, sofern nicht die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG greift.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst, der nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt, sind keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern nicht die Voraussetzungen der Befreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfüllt sind.

2

Pflegerische Tätigkeiten reihen sich nicht in die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten sonstigen selbständigen Tätigkeiten ein, soweit diese typischerweise Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter betreffen und sich damit grundlegend von Grundpflege- und hauswirtschaftlichen Leistungen unterscheiden.

3

Die Gesetzesaufnahme ambulanter Pflegedienste in die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG (ab 1994) verdeutlicht den Gesetzgeberwillen, nichtbefreite Pflegedienste als gewerbliche Tätigkeiten zu behandeln.

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO, wenn ein allgemeines Klärungsinteresse besteht und die zu entscheidende Frage in der Revisionsinstanz tatsächlich geklärt werden kann.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 EStG 1990§ 3 Nr 20 Buchst d GewStG 1991§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG§ 115 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2010, Az: 2 K 5502/03 B, Urteil

Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst, der nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 EStG und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern nicht (ab 1994) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfüllt sind.

2. NV: Die Frage, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst nach vor 18 Jahren ausgelaufenem Recht zuzuordnen waren, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).

3

Der im Streitfall zur Rechtslage in den Streitjahren 1992 und 1993 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Es gibt kein fortbestehendes allgemeines Interesse an ihrer Klärung, weil die ambulanten Pflegedienste bereits seit 1994 nach Maßgabe des § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes in den Kreis der von der Gewerbesteuer befreiten Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Damit steht zugleich fest, dass eine Pflegediensteinrichtung, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht erfüllt, nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht solche aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die per se nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

4

2. Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.