Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen ein FG-Urteil, das irrtümlich ohne mündliche Verhandlung erging, obwohl kein Verzicht vorlag. Zentrale Frage ist, welche Folgen die Unterlassung der mündlichen Verhandlung hat. Der BFH hebt das Urteil wegen dieses Verfahrensmangels auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Eine Entscheidung des BFH in der Sache im NZB-Verfahren kommt nicht in Betracht.
Ausgang: FG-Urteil wegen Unterlassung der mündlichen Verhandlung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung einer gebotenen mündlichen Verhandlung begründet einen absoluten Revisionsgrund (vgl. § 119 FGO).
Entscheidet das Finanzgericht irrtümlich ohne mündliche Verhandlung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
Der Bundesfinanzhof kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Sache entscheiden, wenn das FG die gebotene mündliche Verhandlung zu Unrecht unterlassen hat.
Eine analoge Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, wenn die mündliche Verhandlung für das Verfahren und das Ergebnis von wesentlicher Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 29. Mai 2009, Az: 9 K 3361/08, Urteil
nachgehend FG München, 20. Oktober 2010, Az: 9 K 2830/10, Urteil
nachgehend BFH, 2. Dezember 2014, Az: VIII R 16/12, Urteil
Leitsatz
1. NV: Ergeht ein Urteil ungerechtfertigt ohne mündliche Verhandlung, ist dies ein absoluter Revisionsgrund.
2. NV: Unterlässt das FG die gebotene mündliche Verhandlung, kann der BFH im NZB-Verfahren nicht in der Sache entscheiden.
Gründe
1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.
Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --FG-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.2.b ee).