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BFH·VIII B 120/10·13.05.2011

Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde und reichte die Beschwerdebegründung verspätet ein; ein Antrag auf Verlängerung wurde erst nach Ablauf der Frist gestellt. Der BFH entscheidet, dass für den Antrag auf Fristverlängerung keine Wiedereinsetzung möglich ist, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist wird ebenfalls abgelehnt, da die Klägerin nicht glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein; ein Büroversehen beim Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen verspäteter Begründung und fehlender Wiedereinsetzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist keine gesetzliche Frist; eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrags kommt daher nicht in Betracht.

2

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist.

4

Ein unvermeidliches Büroversehen in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus, um eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 116 Abs 3 S 4 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Juni 2010, Az: 2 K 43/07, Urteil

Leitsatz

1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung) .

2. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann nur gewährt werden, wenn die Begründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist; warum der Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, ist dagegen unerheblich .

Tatbestand

1

I. Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 30. Juni 2010 (per Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 28. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 30. September 2010 bei dem BFH ein.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); sie lief am Montag, den 30. August 2010 ab. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom 31. August 2010.

3

1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kommt nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480). Es ist deshalb insoweit unerheblich, ob die Klägerin, wie sie unter Glaubhaftmachung vorträgt, ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig den Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht anzubringen.

4

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann der Klägerin ebenfalls nicht gewährt werden, weil sie keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Dass die Klägerin wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln, genügt insofern nicht.