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BFH·VII S 57/10 (PKH)·14.12.2010

Keine PKH auf nach Verfahrensende gestellten Antrag

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte am 5. November 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren, das der Senat bereits mit Beschluss vom 20. Juli 2010 beendet hatte. Der BFH stellt fest, dass ein PKH-Antrag nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr wirksam gestellt werden kann. Er verweist zur Begründung auf frühere BFH-Beschlüsse und erklärt den Antrag daher für unzulässig.

Ausgang: PKH-Antrag für ein bereits beendetes Verfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur wirksam, solange das betreffende gerichtliche Verfahren noch anhängig ist.

2

Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann für dieses Verfahren keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.

3

Ein nach Abschluss des Verfahrens gestellter PKH-Antrag ist unzulässig und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 142 Abs 1 FGO§ 114 ZPO

Leitsatz

NV: Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein PKH-Antrag für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden .

Gründe

1

Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1989 VIII S 16-21/89, BFH/NV 1990, 391, und vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am 5. November 2010 gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 beendet worden.