Themis
Anmelden
BFH·VII S 37/14·15.12.2014

Einzelrichterentscheidung über Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Das Gericht entscheidet über solche Anträge nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG durch ein einzelnes Mitglied. Eine Festsetzung kommt hier nicht in Betracht, weil die Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen sind und dieser Wert (14.176 €) bereits eindeutig feststeht. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG).

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG abgewiesen, da maßgeblicher Wert bereits eindeutig feststeht; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG entscheidet das Gericht über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und ein solcher Wert bereits feststeht.

3

Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Wert kann sich aus dem bezifferten Haftungsumfang (z. B. Haftungsinanspruchnahme) ergeben, so dass eine gesonderte gerichtliche Festsetzung nicht erforderlich ist.

4

Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 9 RVG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 3 RVG vom 23.07.2013§ 33 Abs 8 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

Leitsatz

NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter .

Gründe

1

1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

2

2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung-- (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154)-- nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).

3

3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).