Einzelrichterentscheidung über Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Das Gericht entscheidet über solche Anträge nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG durch ein einzelnes Mitglied. Eine Festsetzung kommt hier nicht in Betracht, weil die Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen sind und dieser Wert (14.176 €) bereits eindeutig feststeht. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG).
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG abgewiesen, da maßgeblicher Wert bereits eindeutig feststeht; Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG entscheidet das Gericht über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und ein solcher Wert bereits feststeht.
Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Wert kann sich aus dem bezifferten Haftungsumfang (z. B. Haftungsinanspruchnahme) ergeben, so dass eine gesonderte gerichtliche Festsetzung nicht erforderlich ist.
Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 9 RVG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Leitsatz
NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter .
Gründe
1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2014 X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom 2. Juni 2014 XI E 1/14 --nicht veröffentlicht--, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung-- (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154)-- nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).
3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).