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BFH·VII S 32/20 (AdV)·06.08.2020

Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines FG-Beschlusses, mit dem ein Zwangsgeld festgesetzt worden war. Zentral war, ob ein gesonderter AdV-Antrag erforderlich ist, obwohl gegen die Festsetzung Beschwerde eingelegt wurde. Der BFH lehnte den AdV-Antrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Beschwerde nach §131 Abs.1 S.1 FGO aufschiebende Wirkung hat. Zudem handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren, in dem keine zusätzliche Kostenentscheidung zu treffen ist.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung des FG-Beschlusses wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Beschwerde hat aufschiebende Wirkung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels hat gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO aufschiebende Wirkung.

2

Fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, ist ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig, wenn die Beschwerde bereits aufschiebende Wirkung entfaltet.

3

Die Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsmittels ist als Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren zu behandeln; in diesem Nebenverfahren ist grundsätzlich keine zusätzliche Kostenentscheidung zu treffen.

4

Ein Aussetzungsantrag ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat oder diese entfallen ist.

Relevante Normen
§ 131 Abs 1 S 1 FGO§ 131 Abs 1 S 2 FGO§ 131 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 131 Abs. 1 Satz 2 FGO§ 850k ZPO§ 258 AO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 20. Juli 2020, Az: 10 V 1865/20 AO, Beschluss

Leitsatz

NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

Tenor

Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.

Tatbestand

I.

1

Der Antragsteller und Antragsgegner (Antragsteller) hat Einkommensteuerschulden aus den Jahren 2010 bis 2018. Sein Bankkonto wird als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k der Zivilprozessordnung geführt. Im Mai 2018 und im Juli 2019 wurden seiner Bank Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Antragsgegners und Antragstellers (Finanzamt --FA--) über insgesamt rund … € zugestellt. Anschließend wurde sein Bankguthaben nach seinen Angaben von weiteren Gläubigern gepfändet. Am 12.05.2020 beantragte der Antragsteller beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Mit Bescheid vom selben Tag wurden ihm die beantragte Soforthilfe als einmalige Pauschale bewilligt und 9.000 € auf das P-Konto überwiesen. Nachdem das FA das Guthaben nicht freigab, stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenordnung (AO) durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO erließ das FG die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete das FA gemäß § 258 AO, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 € bis zum 12.08.2020 freigebe. Für den Fall, dass die Bank aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Jahre 2018 und 2019 zwischenzeitlich diesen Betrag oder einen Teil davon an das FA ausgezahlt habe, werde dieses verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurückzuüberweisen.

2

Das FG hat gegen diesen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die vom FA mit Telefaxschreiben vom 22.06.2020 eingelegt wurde und unter dem Az. VII B 77/20 geführt wird. Außerdem hat das FA in diesem Schreiben gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO beantragt, die das FG mit Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO abgelehnt hat. Die Beschwerde des FA gegen den Beschluss vom 24.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII B 79/20 (AdV)). Der Antrag auf AdV des FG-Beschlusses vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO wurde mit Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - VII S 24/20 (AdV) abgelehnt.

3

Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO gemäß § 258 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO hat das FG das Zwangsgeld festgesetzt.

4

Das FA hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld angedroht hat, am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 85/20 geführt wird, und den unter dem Az. VII S 27/20 (AdV) geführten Antrag gestellt, den Beschluss des FG Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.

5

Außerdem hat das FA gegen den Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat, am 28.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 94/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Festsetzung des Zwangsgeldes auszusetzen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Antrag des FA, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO --in dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat-- auszusetzen, ist abzulehnen.

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1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des FA unzulässig.

8

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung. Eines zusätzlichen Aussetzungsbeschlusses bedarf es somit nicht. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.

9

2. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 94/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638, jeweils m.w.N.).