Stromsteuerrechtliche Begünstigung für das Produzierende Gewerbe - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung - Begünstigung für das Baugewerbe - Umfang der Begünstigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom; das Hauptzollamt lehnte ab. Der BFH prüft, ob eine rückwirkende Erteilung möglich ist und ob dem Kläger ein Anspruch auf Begünstigung für die bezogene Strommenge zusteht. Eine rückwirkende Erlaubnis kommt nicht in Betracht; die Klage kann jedoch als Feststellungsklage zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung gelten. Sind die Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe nach WZ 93 zuzuordnen, besteht Anspruch auf Erlaubnis für die gesamte betrieblich entnommene Strommenge.
Ausgang: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung überwiegend bejaht; rückwirkende Erteilung abgelehnt; Anspruch auf Erlaubnis für gesamte betrieblich entnommene Strommenge bei Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist ausgeschlossen, weil für bereits zum Regelsteuersatz bezogene Strommengen kein Gebrauch der Erlaubnis mehr möglich ist.
Ein Begehren auf Verpflichtung zur rückwirkenden Erteilung kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses dahin auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird.
Bei Änderung der rechtskreisrelevanten Systematik während des Verfahrens ist auf die Rechtslage im Begünstigungszeitraum abzustellen; spätere WZ-Umstellungen beseitigen nicht rückwirkend einen zuvor bestehenden Anspruch.
Der Unternehmer kann den Schwerpunkt seiner Tätigkeiten nach den Wertschöpfungsanteilen der einzelnen Tätigkeiten bestimmen; wird dadurch die Einordnung in die Unterklasse 45.34.0 WZ 93 erreicht, ist dies maßgeblich für die Begünstigung.
Die Erneuerung, der Umbau oder die Erweiterung von Anlagen sind gegenüber deren Instandhaltung keine bloßen Hilfstätigkeiten; ist ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen, begründet dies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gesamte betrieblich entnommene Strommenge.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. NV: Die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil von der Erlaubnis in Bezug auf den bereits zum Regelsteuersatz bezogenen Strom kein Gebrauch mehr gemacht werden kann.
2. NV: Ein Begehren, mit dem das Hauptzollamt zur rückwirkenden Erteilung einer solchen Erlaubnis verpflichtet werden soll, kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Antrag auf Erlaubniserteilung ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird.
3. NV: Tritt während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Änderung der Rechtslage ein (im Streitfall die Umstellung der WZ 93 auf die WZ 2003), ist auf die Rechtslage im Begünstigungszeitraum abzustellen (im Streitfall Anwendung der WZ 93), denn Steuerbegünstigungen, auf die ein Rechtsanspruch bestand, können durch in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen in Kraft tretende Gesetzesänderungen nicht rückwirkend beseitigt werden.
4. NV: Einem Unternehmer, dessen Tätigkeiten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber darin bestehen, bestimmte Anlagen instand zu halten und im Bedarfsfall baulich zu erneuern, zu verändern oder zu erweitern, steht es frei, den Schwerpunkt dieser Tätigkeiten anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um damit eine Einordnung in die Unterklasse 45.34.0 WZ 93 (sonstige Bauinstallation) zu erreichen.
5. NV: Die Erneuerung, der Umbau oder die Erweiterung von Anlagen stellt gegenüber der Instandhaltung dieser Anlagen keine bloße Nebentätigkeit oder Hilfstätigkeit dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die baulichen Maßnahmen am rechtlichen Eigentum des Unternehmens vorgenommen werden.
6. NV: Ist ein Unternehmen aufgrund des Schwerpunkts seiner Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen, hat es einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im Hinblick auf die gesamte Strommenge, die zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen wird.
7. NV: Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.