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BFH·VII R 57/10·02.08.2012

Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

ZivilrechtInsolvenzrechtSteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das Bundesfinanzhof entscheidet nach §138 FGO daher nur über die Kosten. Das Gericht legte die Kosten dem Finanzamt auf, weil dieses den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit die Klagegrundlage beseitigt hatte. Der Senat stellt klar, dass die Verrechnung von in der "kritischen Zeit" entstandenen Umsatzsteuerforderungen nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und konkurrierende Gläubiger benachteiligt.

Ausgang: Erledigte Klage: Entscheidung nur über Kosten; Kosten dem Finanzamt auferlegt; Verrechnung in kritischer Zeit als unwirksam bezeichnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht gemäß §138 FGO ausschließlich über die Kosten.

2

Bei der Kostenentscheidung kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Verhalten (z. B. Aufhebung eines Bescheids) die Erledigung oder das Fortbestehen des Rechtsstreits verursacht hat.

3

Die Verrechnung von in der "kritischen Zeit" vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerforderungen ist nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam, soweit sie die Insolvenzmasse schmälert und dadurch konkurrierende Gläubiger benachteiligt.

4

Ein Senat kann an seine zuvor aufgestellten Rechtssätze anknüpfen, auch wenn andere Senate eine abweichende Auffassung vertreten.

Relevante Normen
§ 130 InsO§ 130ff InsO§ 96 Abs 1 Nr 3 InsO§ 138 FGO§ 130 ff. InsO§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. Juli 2010, Az: 1 K 2085/08, Urteil

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es, diese dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, welcher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit der Klage die Grundlage entzogen hat. Im Übrigen entspricht das Urteil des Finanzgerichts nicht den Rechtssätzen, welche der beschließende Senat in seinen Urteilen vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) und VII R 62/10 (BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439) aufgestellt hat, wonach die Verrechnung von in i.S. der §§ 130 ff. der Insolvenzordnung (InsO) "kritischer" Zeit begründeten Umsatzsteuerforderungen des FA gegen vorinsolvenzliche Schulden desselben (hier: aus Investitionszulage) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und dadurch die mit dem FA konkurrierenden Gläubiger benachteiligt. Unbeschadet der inzwischen vom V. Senat des Bundesfinanzhofs dazu vertretenen, offenbar abweichenden Auffassung (vgl. Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) ist daher davon auszugehen, dass das FA in diesem Verfahren unterlegen wäre, zumal der Senat bei einer Sachentscheidung dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 413) hätte Rechnung tragen müssen.